Verfassungen sind seit dem 18. Jahrhundert und infolge der Französischen und der Amerikanischen Revolution Staatsangelegenheit. Im heute bereits möglichen historischen Rückblick erscheint die Epoche des Staates, vor allem wenn man ihn, wie es zumindest in der deutschen Staatslehre seit Jellinek üblich ist, als Dreieinigkeit von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert, jedoch als relativ kurze Episode.
(aus: »Blätter« 8/2002, Seite 981-991)
Themen: Recht, Globalisierung und Menschenrechte