Ausgabe Juni 2003

Die Partei kann politisch bekämpft werden

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvB 1/01) im NPD-Verbotsverfahren vom 18. März 2003 (Auszüge)

Das dritte Parteiverbotsverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik fand ein jähes Ende: Ohne in der Sache zu entscheiden, lehnten drei von sieben Richtern des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Fortsetzung des Verfahrens zum Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Antrag der NPD ab. Damit verfehlte der Senat die für eine Fortführung notwendige qualifizierte Mehrheit.

Nach der öffentlichen Debatte über Rechtsextremismus im Sommer 2000 vom bayerischen Innenminister Beckstein ins Gespräch gebracht und nach anfänglichem Zögern von der Bundesregierung hastig in die Tat umgesetzt, stockte das Verbotsverfahren nachdem bekannt wurde, dass zahlreiche die Verfassungsfeindschaft der NPD begründende Aussagen der Verbotsanträge von (ehemaligen) V-Leuten der Landesämter und des Bundesamtes für Verfassungsschutz stammen, (vgl. Horst Meier im Januarheft der "Blätter"). Diese ließen das Gericht zweifeln, ob "die Partei nach dem charakteristischen Gesamtbild ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger Ausdruck eines offenen gesellschaftlichen Prozesses ist" oder nicht vielmehr "ihr Gesamtbild von Umständen geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können.

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