Seit der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes gilt auch für die Energiebranche das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs.1 Die jahrzehntelang selbstverständlichen Hilfen der EU-Staaten für ihre Energieversorger sind damit nur noch in Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Gewährleistung von Versorgungssicherheit, aus übergeordneten Erwägungen des Gesundheitsund Klimaschutzes oder zur Forschungsför
(aus: »Blätter« 7/2004, Seite 794-798)
Themen: Atom und Wirtschaft