Ausgabe November 2006

Ein Rechtsstaat chinesischen Typs?

Zur Verfassungsentwicklung in der Volksrepublik China

„Die Volksrepublik China führt das Prinzip des Regierens des Staates gemäß dem Recht durch und errichtet einen sozialistischen Rechtsstaat.“ Das verkündet seit ihrer Revision durch den Nationalen Volkskongress am 15. März 1999 die Verfassung der VR China in Artikel 5 Absatz 1.„Die Volksrepublik China führt das Prinzip des Regierens des Staates gemäß dem Recht durch und errichtet einen sozialistischen Rechtsstaat.“ Das verkündet seit ihrer Revision durch den Nationalen Volkskongress am 15. März 1999 die Verfassung der VR China in Artikel 5 Absatz 1. Doch was bedeutet diese offizielle Einführung des „sozialistischen Rechtsstaats“?

 

Es liegt auf der Hand, dass der chinesische Einparteienstaat, der in der internationalen Presse immer wieder wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen angeprangert wird, sich durch diese Verfassungsänderung nicht über Nacht in einen Rechtsstaat westlich-liberaler Prägung verwandelt hat. Andererseits lässt sich dieser Schritt auch nicht als bloße Propaganda eines maroden Parteiapparats abtun. Auch wenn es bisher noch keinen deutlich spürbaren Wandel der Verfassungsinstitutionen und der Verfassungspraxis gegeben hat, stellt sich die Frage, inwieweit heute Elemente eines zumindest formalen Rechtsstaats in China verwirklicht sind.

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