Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992 (Wortlaut)
Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik -
Entschlossen, an die jahrhundertelangen fruchtbaren Traditionen gemeinsamer Geschichte und an die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit anzuknüpfen sowie ihre gegenseitigen Beziehungen im Geiste guter Nachbarschaft und freundschaftlicher Zusammenarbeit auf eine zukunftsweisende Grundlage zu stellen,
Eingedenk der zahlreichen Opfer, die Gewaltherrschaft, Krieg und Vertreibung gefordert haben, und des schweren Leids, das vielen unschuldigen Menschen zugefügt wurde,
In dem festen Willen, ein für allemal der Anwendung von Gewalt, dem Unrecht und der Vergeltung von Unrecht mit neuer Ungerechtigkeit ein Ende zu machen und durch gemeinsame Bemühungen die Folgen der leidvollen Kapitel der gemeinsamen Geschichte in diesem Jahrhundert zu bewältigen,
in der Überzeugung, daß die Erfüllung der Sehnsucht ihrer Völker nach Verständigung und Versöhnung wesentlich zur Festigung des Friedens in Europa beiträgt,
Zutiefst überzeugt von der Notwendigkeit, die Trennung Europas endgültig zu überwinden und eine gerechte und dauerhafte europäische Friedensordnung einschließlich kooperativer Strukturen der Sicherheit zu schaffen,
Im Bewußtsein ihrer gemeinsamen Verantwortung als Nachbarn in der Mitte Europas für den Aufbau dieses neuen, durch ein gemeinsames Erbe und gemeinsame Werte vereinten Europa,
In Anerkennung der Tatsache, daß der tschechoslowakische Staat seit 1918 nie zu bestehen aufgehört hat,
In Bestätigung des Vertrags vom 11. Dezember 1973 über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auch hinsichtlich einer Nichtigkeit des Münchener Abkommens vom 29. September 1938,
Eingedenk des bedeutsamen Beitrags der Vollendung der Einheit Deutschlands und der demokratischen Veränderungen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für ein geeintes demokratisches Europa,
In Würdigung des Vertrags vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. Im Bewußtsein der Bedeutung, welche die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Gemeinschaft und die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für ihre künftigen Beziehungen haben, sowie in Würdigung der Mitgliedschaft beider Staaten im Europarat,
Eingedenk des schöpferischen Beitrags ihrer Völker zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und der tiefen gegenseitigen Bereicherung ihrer Kulturen sowie der Bedeutung des Kulturaustauschs für das gegenseitige Verständnis,
In der Überzeugung, daß der jungen Generation bei der Neugestaltung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihren Völkern eine besondere Rolle zukommt -Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden ihre Beziehungen im Geiste guter Nachbarschaft und Freundschaft gestalten. Sie streben eine umfassende friedliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten an. Sie werden ihren Dialog in einer Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens erweitern und vertiefen.
(2) Sie streben die Schaffung eines Europa an, in dem die Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geachtet werden und in dem die Grenzen ihren trennenden Charakter durch gegenseitiges Verständnis verlieren und auch durch den Abbau wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede überwunden werden. [...]
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