Ausgabe April 1993

Der Vance/Owen-Friedensplan für Bosnien-Herzegowina vom 30. Januar 1993

Abkommen betreffend Bosnien-Herzegowina (Wortlaut)

Im Zentrum der politischen Bemühungen um ein Ende des Krieges in Bosnien-Herzegowina steht, was in der Berichterstattung als Vance/Owen-Friedensplan firmiert, benannt nach den beiden im Auftrag der Vereinten Nationen bzw. der Europäischen Gemeinschaft tätigen Vorsitzenden der „Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugolawien". Weder ist der Inhalt des Vermittlungsvorschlags von Cyrus Vance und David Owen allgemein bekannt, noch ist der Text ohne weiteres zugänglich.

Die „Blätter" dokumentieren deshalb nachstehend erstmals in deutscher Sprache den Wortlaut des als dreiteiliges Paket angelegten Friedensabkommens. Der erste, politische Teil („Abkommen betreffend Bosnien-Herzegowina"), unterzeichnet in Genf am 30. Januar 1993 vom bosnischen Präsidenten Alia Izetbegovic, dem bosnischen Serbenführer Radovan Karadzic und dem Vertreter der Kroaten in Bosnien, Mate Boban, beinhaltet vor allem zukünftige Verfassungsgrundsätze der Republik Bosnien-Herzegowina, insbesondere die Festlegung auf einen dezentralisierten Staat mit drei konstituierenden Völkern (Muslime, Serben, Kroaten) und weitgehend autonomen Provinzen. Auch dem zweiten, militärischen Teil („Friedensabkommen für Bosnien-Herzegowina"), der Waffenstillstandsbedingungen, Entflechtungsprozeduren und Fragen der internationalen Kontrolle regelt, haben inzwischen alle Parteien zugestimmt (Izetbegovic hat die am 30. Januar noch verweigerte Unterschrift inzwischen in New York nachgeholt), auch wenn es von serbischer wie muslimischer Seite nach wie vor Nachbesserungsbestrebungen gibt. Dritter und umstrittenster Teil des Vance/Owen-Pakets ist die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas in jeweils einer der drei Konfliktparteien zuzuordnende Provinzen. Der bei den Verhandlungen in Genf vorgeschlagene Grenzverlauf von neun Provinzen (zuzüglich der gemeinsam zu verwaltenden und entmilitarisierten Hauptstadt Sarajewo) wurde nur von kroatischer Seite akzeptiert (ohne daß dies endgültig zu sein scheint); Muslime und Serben lehnen den Vorschlag, den wir als Faksimile dokumentieren, bisher kategorisch ab.

Die Einigung über Verfassungsgrundsätze, das Ende der Feindseligkeiten und die Konstituierung von Provinzen, mit der die drei Bevölkerungsgruppen der Republik getrennt werden, sollen die Voraussetzung für den Einsatz von multinationalen Truppen schaffen, um die Einhaltung der Vereinbarungen zu garantieren und ein Wiederaufflammen der Kämpfe zu verhindern. D. Red.

Abkommen betreffend Bosnien-Herzegowina

Die Unterzeichneten
Geleitet von den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, Erinnernd an die Prinzipienerklärung und die Erklärung zu Bosnien, die die Internationale Konferenz über das ehemalige Jugoslawien auf ihrer Londoner Sitzung angenommen hat, und an das Humanitäre Aktionsprogramm, das auf derselben Sitzung beschlossen wurde,
Eingedenk der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Hinblick auf das ehemalige Jugoslawien,
Sind hiermit übereingekommen:

I. Verfassungsmäßiger Rahmen für Bosnien-Herzegowina

Dreiseitige Verhandlungen werden fortlaufend in Genf unter der Schirmherrschaft der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien stattfinden, um eine Verfassung für Bosnien-Herzegowina gemäß den folgenden Prinzipien zu vollenden:
(1) Bosnien-Herzegowina wird ein dezentralisierter Staat, die Verfassung wird drei konstituierende Völker sowie eine Gruppe anderer (sic!) anerkennen, und der größte Teil der Regierungsfunktionen wird von seinen Provinzen ausgeübt.
(2) Die Provinzen sind keine Völkerrechtssubjekte und können keine Abkommen mit fremden Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
(3) In ganz Bosnien-Herzegowina wird völlige Bewegungsfreiheit garantiert; dies wird zum Teil durch die internationale Kontrolle von Hauptverkehrsstraßen gewährleistet.
(4) Alle Fragen, die Lebensinteressen der konstituierenden Völkerberühren, werden in der Verfassung geregelt, die in bezug auf diese Punkte nur im Konsens aller drei konstituierenden Völker geändert werden kann; die gewöhnliche Regierungsarbeit unterliegt nicht dem Veto irgendeiner Gruppe.
(5) Die Provinzen und die Zentralregierung werden demokratisch gewählte gesetzgebende Versammlungen, demokratisch ausgewählte Leiter der Exekutive und eine unabhängige Justiz haben. Die Präsidentschaft soll aus drei gewählten Vertretern jedes der drei konstituierenden Völker bestehen. Die ersten Wahlen finden unter Aufsicht der Vereinten Nationen/EG/KZSE statt.
(6) Ein Verfassungsgericht mit einem Mitglied jeder Gruppe und einer Mehrheit nicht bosnischer Mitglieder, die anfänglich von der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien ernannt werden, wird über Streitigkeiten zwischen der Zentralregierung und den Provinzen sowie zwischen ihren Organen entscheiden.
(7) Bosnien-Herzegowina wird nach und nach unter Aufsicht der Vereinten Nationen/EG demilitarisiert.
(8) Die Verfassung wird das höchste international anerkannte Maß an Menschenrechten garantieren und sowohl innerstaatliche als auch internationale Mechanismen zu ihrer Umsetzung bereitstellen.
(9) Die Verfassung wird eine Anzahl internationaler Überwachungs- oder Kontrollmechanismen vorsehen, die zumindest solange wirksam bleiben, bis die drei konstituierenden Völker im Konsens übereinkommen, auf sie zu verzichten. [...]

 

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