Ausgabe November 1995

Weitere Grundprinzipien, vereinbart zwischen Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Jugoslawien am 26. September 1995 in New York (Wortlaut)

4. Jede der beiden Einheiten wird die internationalen Verpflichtungen Bosnien-Herzegowinas achten, sofern diese Verpflichtung nicht eine finanzielle ist, die eine Einheit ohne die Zustimmung der anderen auf sich geladen hat.

5. Ziel ist es, daß freie demokratische Wahlen in beiden Einheiten stattfinden, sobald die sozialen Bedingungen dies zulassen. Um die demokratische Effektivität solcher Wahlen zu maximieren, werden die folgenden Schritte von beiden Einheiten durchgeführt.

5.1 Beide Regierungen sichern sofort ihre volle Unterstützung für (a) Freizügigkeit, (b) das Recht von vertriebenen Personen zur Wiederinbesitznahme ihres Eigentums oder auf eine gerechte Entschädigung, c) Meinungs- und Pressefreiheit und (d) den Schutz aller international anerkannten Menschenrechte, um den demokratischen Wahlprozeß zu stärken und zu autorisieren.

5.2 Sobald wie möglich wird die OSZE (oder eine andere internationale Organisation) Vertreter in allen größeren Städten der Föderation und der Serbischen Republik [Republika Srpska] in Bosnien-Herzegowina stationieren und monatliche Berichte veröffentlichen, bis zu welchem Grad (a) die in den Vereinbarten Grundprinzipien aufgelisteten Verpflichtungen erfüllt worden sind und (b) ob die sozialen Bedingungen soweit wiederhergestellt sind, daß der Wahlprozeß effektiv sein könnte.

5.3 Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die OSZE-Delegationen zu dem Schluß gekommen sind, daß diese freien und demokratischen Wahlen korrekt in beiden Einheiten abgehalten werden können, werden die Regierungen der beiden Einheiten freie und demokratische Wahlen durchführen und mit dem internationalen Beobachtungsprogramm voll kooperieren.

6. Nach den Wahlen werden die Angelegenheiten und Hoheitsrechte Bosnien-Herzegowinas den folgenden Institutionen übergeben, in Übereinstimmung mit den gesamten Vereinbarten Grundprinzipien.

6.1 Ein Parlament oder eine Versammlung, gewählt zu zwei Dritteln auf dem Territorium der Föderation und zu einem Drittel auf dem Territorium der Serbischen Republik. Alle parlamentarischen Aktionen erfolgen durch Mehrheitsvoten, vorausgesetzt daß die Mehrheit mindestens ein Drittel der Stimmen aus jeder Einheit einschließt.

6.2 Ein Präsidium, das zu zwei Dritteln auf dem Territorium der Föderation und zu einem Drittel auf dem Territorium der Serbischen Republik gewählt wird. Alle Entscheidungen des Präsidiums erfolgen durch Mehrheitsvotum; wenn allerdings ein Drittel oder mehr der Mitglieder mit der von den anderen Mitgliedern getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind und erklären, daß die Entscheidung vitale Interessen der Einheit oder der Einheiten, von denen die nicht einverstandenen Mitglieder gewählt wurden, verletze, wird die Angelegenheit unverzüglich dem Parlament der entsprechenden Einheit oder der Einheiten überwiesen. Wenn ein solches Parlament mit einem Zwei-Drittel-Votum die abweichende Position bestätigt, tritt die angefochtene Entscheidung nicht in Kraft.

6.3 Ein Kabinett aus Ministern, die geeignet erscheinen.

6.4 Ein Verfassungsgericht mit der juridischen Befugnis, alle Fragen zu entscheiden, die aufgeworfen werden unter der Verfassung Bosnien-Herzegowinas, wie sie in Übereinstimmung mit den gesamten Vereinbarten Grundprinzipien revidiert werden wird.

6.5 Die Parteien werden in der unmittelbaren Zukunft weitere Aspekte des Managements und der Vorgehensweise dieser Institutionen verhandeln.

6.6 Die vorgenannten Institutionen tragen Verantwortung für die Außenpolitik Bosnien-Herzegowinas. Die Parteien werden weiter verhandeln um festzulegen, in welchem Ausmaß diese Institutionen ebenso Verantwortung für andere Angelegenheiten im Einklang mit den gesamten Vereinbarten Grundprinzipien tragen.

 

 

 

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