A. Es gibt weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht eine spezifische Ermächtigung zur Androhung oder zum Einsatz von Atomwaffen. (einstimmig)
B. Weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht gibt es eine umfassende und weltweit geltende Rechtsnorm, die ausdrücklich die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen als solche verbietet. (Abstimmungsergebnis: 11 zu 3 Richterstimmen)
C. Ein Androhen oder ein Einsetzen von Atomwaffen, das gegen das Gewaltanwendungsverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta oder gegen die sich aus Art. 51 der UN-Charta ergebenden Anforderungen verstoßen würde, wäre völkerrechtswidrig. (einstimmig)
D. Ein Androhen des Einsatzes oder ein Einsetzen von Atomwaffen müßte mit den Anforderungen vereinbar sein, die sich aus dem für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrecht, insbesondere aus den Prinzipien und Regeln des sog. humanitären (Kriegs-) Völkerrechts und aus den Verpflichtungen aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben, die speziell Atomwaffen betreffen. (einstimmig)
E.(1) Aus den oben (unter A. bis D.