Ausgabe Januar 2000

Beschluß des Deutschen Bundestages vom 2. Dezember 1999 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Finanz- und Spendenaffäre der CDU (Wortlaut)

Am 2. Dezember 1999 beschloß der Deutsche Bundestag, einen Untersuchungsausschuß zur

Finanz- und Spendenaffäre der CDU einzusetzen. Der Ausschuß soll klären, inwieweit Entscheidungen

in der Zeit der von Bundeskanzler Kohl geführten Regierungskoalition durch Parteispenden

beeinflußt wurden. – D. Red.

 

Der Bundestag wolle beschließen: Es wird ein Untersuchungsausschuß gemäß Artikel 44 des

Grundgesetzes eingesetzt. Dem Ausschuß sollen 15 Mitglieder (SPD 7 Mitglieder, CDU/CSU 5

Mitglieder, Bündnis 90/Die Grünen 1 Mitglied, F.D.P. 1 Mitglied, PDS 1 Mitglied) angehören.

 

I

Der Ausschuß soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen

oder Vorteile direkt oder indirekt an

1. Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von CDU/CSU und F.D.P. getragenen Bundesregierungen

und deren nachgeordnete Behörden,

2. die die damaligen Bundesregierungen tragenden Parteien und/oder Fraktionen und deren

Funktionsträger oder deren Beauftragte oder

3. sonstige Personen und Institutionen geflossen sind bzw. gewährt wurden, die dazu geeignet

waren, politische Entscheidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren nachgeordnete

Behörden zu beeinflussen bzw. die tatsächlich politische Entscheidungsprozesse beeinflusst haben.

 

II

Die Fragen aus I. sollen insbesondere geklärt werden im Zusammenhang mit

1. dem Verkauf von 36 deutschen Panzerfahrzeugen vom Typ Fuchs an Saudi-Arabien und

der Lieferung aus dem Bestand der Bundesehr im Jahre 1991,

2. der Privatisierung bzw. dem Neubau der Erdölraffinerie in Leuna und mit der Veräußerung

des Minol-Tankstellenenetzes,

3. der Lieferung von Flugzeugen durch die Deutsche Airbus GmbH an kanadische und

thailändische Fluggesellschaften Ende der 80er/ Anfang der 90er Jahre,

4. der Lieferung von MBB-Hubschraubern an die kanadische Küstenwache in der zweiten

Hälfte der 80er Jahre.

 

III

Weiterhin soll geklärt werden,

1. ob und inwieweit durch die Zuwendungen und Handlungen aus I. und II. gegen die Bestimmungen

des Parteiengesetzes, gegen Amts- und Dienstpflichten, internationales Recht

und internationale Verträge verstoßen worden ist,

2. ob und wie durch die steuerliche Behandlung solcher Zuwendungen oder durch ungerechtfertigte

Zahlungen aus öffentlichen Haushalten die öffentliche Hand belastet wurde und

3. welche Personen von solchen Zuwendungen, den mit den Zahlungen verbundenen Geldflüssen,

von den Vorteilsgewährungen und der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen

Kenntnis hatten.

 

IV

Dem Verfahren des Untersuchungsausschusses werden die Regeln zu Grunde gelegt, die von

den Mitgliedern der interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft im Entwurf eines Gesetzes

über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (sog. IPA-Regeln; Drs.

V/4209) formuliert wurden, soweit sie geltendem Recht nicht widersprechen und wenn nach

übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine sonstige

Bedenken dagegen bestehen.

 

 

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