Am 2. Dezember 1999 beschloß der Deutsche Bundestag, einen Untersuchungsausschuß zur
Finanz- und Spendenaffäre der CDU einzusetzen. Der Ausschuß soll klären, inwieweit Entscheidungen
in der Zeit der von Bundeskanzler Kohl geführten Regierungskoalition durch Parteispenden
beeinflußt wurden. – D. Red.
Der Bundestag wolle beschließen: Es wird ein Untersuchungsausschuß gemäß Artikel 44 des
Grundgesetzes eingesetzt. Dem Ausschuß sollen 15 Mitglieder (SPD 7 Mitglieder, CDU/CSU 5
Mitglieder, Bündnis 90/Die Grünen 1 Mitglied, F.D.P. 1 Mitglied, PDS 1 Mitglied) angehören.
I
Der Ausschuß soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen
oder Vorteile direkt oder indirekt an
1. Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von CDU/CSU und F.D.P. getragenen Bundesregierungen
und deren nachgeordnete Behörden,
2. die die damaligen Bundesregierungen tragenden Parteien und/oder Fraktionen und deren
Funktionsträger oder deren Beauftragte oder
3. sonstige Personen und Institutionen geflossen sind bzw. gewährt wurden, die dazu geeignet
waren, politische Entscheidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren nachgeordnete
Behörden zu beeinflussen bzw. die tatsächlich politische Entscheidungsprozesse beeinflusst haben.
II
Die Fragen aus I. sollen insbesondere geklärt werden im Zusammenhang mit
1. dem Verkauf von 36 deutschen Panzerfahrzeugen vom Typ Fuchs an Saudi-Arabien und
der Lieferung aus dem Bestand der Bundesehr im Jahre 1991,
2. der Privatisierung bzw. dem Neubau der Erdölraffinerie in Leuna und mit der Veräußerung
des Minol-Tankstellenenetzes,
3. der Lieferung von Flugzeugen durch die Deutsche Airbus GmbH an kanadische und
thailändische Fluggesellschaften Ende der 80er/ Anfang der 90er Jahre,
4. der Lieferung von MBB-Hubschraubern an die kanadische Küstenwache in der zweiten
Hälfte der 80er Jahre.
III
Weiterhin soll geklärt werden,
1. ob und inwieweit durch die Zuwendungen und Handlungen aus I. und II. gegen die Bestimmungen
des Parteiengesetzes, gegen Amts- und Dienstpflichten, internationales Recht
und internationale Verträge verstoßen worden ist,
2. ob und wie durch die steuerliche Behandlung solcher Zuwendungen oder durch ungerechtfertigte
Zahlungen aus öffentlichen Haushalten die öffentliche Hand belastet wurde und
3. welche Personen von solchen Zuwendungen, den mit den Zahlungen verbundenen Geldflüssen,
von den Vorteilsgewährungen und der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen
Kenntnis hatten.
IV
Dem Verfahren des Untersuchungsausschusses werden die Regeln zu Grunde gelegt, die von
den Mitgliedern der interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft im Entwurf eines Gesetzes
über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (sog. IPA-Regeln; Drs.
V/4209) formuliert wurden, soweit sie geltendem Recht nicht widersprechen und wenn nach
übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine sonstige
Bedenken dagegen bestehen.