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»Die Bundesregierung sieht keine Anhaltspunkte, wonach die geförderten ›NGOs eine Schattenstruktur‹ bilden«

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU Fraktion, 12.3.2025

Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die
Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Hierzu zählt auch die aktive und passive Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder durch Zuwendungen gemäß der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und/oder durch Steuerbegünstigung gemäß der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen). 

Daher hat die Bundesregierung in den letzten Jahrzehnten – in einem parteiübergreifenden Konsens - zivilgesellschaftliches Engagement unterstützt und gefördert, um zivilgesellschaftliches Engagement für ein vielfältiges und demokratisches Miteinander und die Arbeit gegen Radikalisierungen und Polarisierungen in der Gesellschaft zu stärken. Die Wichtigkeit der Aufgabe, Hass und Hetze entgegenzutreten und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu stärken, wurde auch im Deutschen Bundestag immer wieder hervorgehoben.

Sofern die Fragesteller eine mögliche Unterstützung der in den einzelnen Fragen aufgeführten Organisationen für politische Demonstrationen oder Proteste thematisieren, ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz ein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit garantiert (Artikel 8 des Grundgesetzes – GG). Neben natürlichen Personen können auch inländische juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Artikel 19 Absatz 3 GG) Träger dieses Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sein. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer
Versammlung. Diese Freiheitsausübung ist vor Wahlen nicht eingeschränkt. Vielmehr ist die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe „für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend“.

Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern in Hinblick auf die Veranstaltung von Demonstrationen Vorgaben zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind. Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung sind Ausdruck einer Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden, hat (Artikel 1 Ab-satz 3 GG). 

Die vollständige Antwort finden Sie hier.