Resolution 678 der Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 29.November 1990 (Wortlaut)
Die nachstehende, auf einen Entwurf Großbritanniens, Kanadas, der UdSSR und der USA zurückgehende Resolution, die Mitgliedstaaten der UNO auch zu einem militärischen Vorgehen gegen Irak ermächtigt, wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. November 1990 mit 12 gegen 2 Stimmen (Kuba, Jemen) verabschiedet. Die Volksrepublik China enthielt sich der Stimme. D. Red.
Der Sicherheitsrat,
Eingedenk und unter Bekräftigung seiner Resolutionen 660 (1990), 661 (1990)*), 662 (1990), 664 (1990), 665 (1990), 666 (1990), 667 (1990), 669 (1990), 670 (1990), 674 (1990) und 677 (1990),
Unter Feststellung, daß Irak sich trotz aller Bemühungen der Vereinten Nationen in unverhohlener Mißachtung des Rates weigert, seiner Verpflichtung nachzukommen, die Resolution 660 (1990) und die oben genannten folgenden Resolutionen zu erfüllen,
Eingedenk seiner Pflichten und Verantwortung gemäß der Charta der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung und Bewahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit,
Entschlossen, die volle Erfüllung seiner Entscheidungen zu gewährleisten,
Handelnd in Anwendung des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. Fordert, daß Irak die Resolution 660 (1990) und alle folgenden relevanten Resolutionen in vollem Umfang erfüllt und beschließt unter Aufrechterhaltung aller seiner Entscheidungen, Irak eine letzte Gelegenheit im Sinne einer Gnadenfrist einzuräumen, dies zu tun;
2. Ermächtigt die Mitgliedstaaten, die mit der Regierung von Kuwait zusammenarbeiten, für den Fall, daß Irak nicht bis zum 15. Januar 1991 die vorhergehenden Resolutionen entsprechend dem obigen Paragraphen 1 in vollem Umfang erfüllt, alle notwendigen Mittel anzuwenden, um die Resolution 660 (1990) des Sicherheitsrates und alle folgenden relevanten Resolutionen umzusetzen und zu verwirklichen;
3. Ersucht alle Staaten, den in Durchführung von Paragraph 2 ergriffenen Maßnahmen angemessene Unterstützung zu gewähren;
4. Ersucht die betroffenen Staaten, den Rat regelmäßig über den Fortgang der in Durchführung der Paragraphen 2 und 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren;
5. Beschließt, sich der Frage weiterhin anzunehmen. [...]
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