Ausgabe Juni 1991

Die § 218-Debatte

Es hat bei der Annexion der DDR durch die BRD nur wenige Bereiche gegeben, in denen die Geltendmachung des westdeutschen Rechts für das Beitrittsgebiet nicht sofort durchsetzbar war. Das Aufbegehren der Frauenbewegung in Ost und West sowie die Intervention der SPD und anderer Verbände verhinderte die sofortige Einführung der §§218 und 219 im ehemaligen DDR-Territorium. Eine unterschiedliche Rechtslage in den beiden administrativ vereinigten Teilen Deutschlands ist das Resultat. Folgerichtig formuliert der Einigungsvertrag die Beendigung dieses auf Dauer nicht haltbaren Zustandes als Auftrag: „Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31.12.1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist..." (Kapitel VII, Artikel 31, Absatz 4.) Die Betonung des Schutzes embryonalen Lebens und die Drohung mit dem Bundesverfassungsgericht (die überflüssig ist, da es selbstverständlich ist, daß Bundesgesetze verfassungskonform zu sein haben) machen deutlich, daß es die Absicht der Bundesregierung geblieben ist, der westdeutschen Indikationsregelung auch in der Ex-DDR zur Geltung zu verhelfen.

Juni 1991

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