Ausgabe Mai 1991

Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Golfkrieg:

Resolution 687 (Waffenstillstandsbedingungen) vom 3.April 1991 (Auszüge), Resolution 688 (Unterdrückung der irakischen Zivilbevölkerung) vom 5.April 1991 (Wortlaut)

Der Sicherheitsrat (...)

2. Verlangt, daß Irak und Kuwait die Unverletzlichkeit der internationalen Grenze und die Zuweisung von Inseln respektieren, wie sie festgelegt sind in den „Protokollen zwischen dem Staat Kuwait und der Republik Irak bezüglich der Wiederherstellung freundlicher Beziehungen, Anerkennung und verwandter Angelegenheiten", die von ihnen in Ausübung ihrer Souveränität in Bagdad am 4. Oktober 1963 unterzeichnet und bei den Vereinten Nationen registriert und von den Vereinten Nationen im Dokument 7063, UNO-Vertragsserie 1964, veröffentlicht wurden;

3. Fordert den Generalsekretär auf, dabei zu helfen, mit Irak und Kuwait Arrangements zu treffen, um die Grenze zwischen Irak und Kuwait zu demarkieren und dabei diesbezügliche Materiahen einschließlich der im Dokument des Sicherheitsrats S/22412 verbreiteten Karte zu nutzen und dem Sicherheitsrat binnen eines Monats Bericht zu erstatten;

4. Entscheidet, die Unverletzlichkeit der oben erwähnten internationalen Grenze zu garantieren und entsprechend diesem Ziel alle notwendigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta zu ergreifen;

B

5. Ersucht den Generalsekretär, nach Konsultationen mit Irak und Kuwait, innerhalb von drei Tagen dem Sicherheitsrat einen Plan für die sofortige Stationierung einer UNO-Beobachtereinheit zur Zustimmung vorzulegen, um den Khor Abdullah und eine hiermit eingerichtete entmilitarisierte Zone zu überwachen, die sich entsprechend den „Protokollen zwischen dem Staat Kuwait und der Republik Irak bezüglich der Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, Anerkennung und verwandter Angelegenheiten" vom 4. Oktober 1963 entlang der festgelegten Grenze zehn Kilometer nach Irak und fünf Kilometer nach Kuwait hinein erstreckt; um Verletzungen der Grenze durch ihre Präsenz in der entmilitarisierten Zone und deren Überwachung abzuschrecken; um jegliche feindliche oder potentiell feindliche Aktionen, die vom Territorium des einen Staates gegen den anderen ausgehen, festzustellen; (...)

6. Stellt fest, daß, sobald der Generalsekretär dem Rat den Abschluß der Stationierung der Beobachtergruppe der Vereinten Nationen meldet, die Bedingungen dafür geschaffen werden, daß die Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die in Übereinstimmung mit Resolution 678 (1990) mit Kuwait zusammenarbeiten, ihre militärische Präsenz im Irak in Übereinstimmung mit Resolution 686 (1991) beenden; [...]

 

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