Ausgabe Februar 1993

Dänemark und der Vertrag über die Europäische Union.

Schlußfolgerungen des Vorsitzes (Teil B)

Der Europäische Rat hat daran erinnert, daß der in Maastricht unterzeichnete Vertrag erst dann in Kraft treten kann, wenn alle zwölf Mitgliedstaaten ihn gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert haben; er hat die Bedeutung eines möglichst baldigen Abschlusses des Prozesses entsprechend Artikel R des Vertrags ohne Neuverhandlungen des bestehenden Textes bekräftigt.

Der Europäische Rat hat zur Kenntnis genommen, daß Dänemark den Mitgliedstaaten am 30. Oktober ein Dokument mit dem Titel „Dänemark in Europa" vorgelegt hat, in dem folgende Punkte als besonders wichtig hervorgehoben werden:
- die verteidigungspolitische Dimension,
- die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion,
- die Unionsbürgerschaft,
- die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,
- Offenheit und Transparenz des Beschlußfassungsprozesses der Gemeinschaft,
- effektive Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
- Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Der Europäische Rat hat sich vor diesem Hintergrund auf folgende Absprachen verständigt, die voll mit dem Vertrag vereinbar sind, den Anliegen Dänemarks Rechnung tragen sollen und daher ausschließlich für Dänemark gelten, nicht aber für andere jetzige oder künftige Mitgliedstaaten:
a) Beschluß zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union (Anlage 1). Dieser Beschluß wird am Tage des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäische Union wirksam.
b) Erklärungen in Anlage 2.

Der Europäische Rat hat außerdem die einseitigen Erklärungen in Anlage 3 zur Kenntnis genommen, die in Verbindung mit der Ratifikation des Vertrags über die Europäische Union durch Dänemark abgegeben werden sollen. [...]

 

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