Ausgabe April 1994

Vereinbarungen über die Bildung eine Föderation Bosnien-Herzegowina und einer bosnisch-kroatischen Konföderation vom 2.März 1994:

Grundzüge einer Vorvereinbarung über die Prinzipien und Grundlagen zur Errichtung einer Konföderation zwischen der Republik Kroatien und Föderation (Wortlaut)

Es wird davon ausgegangen, daß eine Konföderation der Republik Kroatien (im folgenden „Kroatien") und der Föderation Bosnien- Herzegowina (im folgenden „Föderation") errichtet wird.

Die Schritte in Richtung Konföderation sind:

1. ein Vorab-Abkommen, das so schnell wie möglich geschlossen werden soll; und

2. ein endgültiges Abkommen, das zwischen Kroatien und der Föderation geschlossen werden soll, sobald letztere errichtet ist.

I. Die Errichtung der Konföderation verändert nicht die internationale Identität oder Rechtsposition Kroatiens oder der Föderation.

II. Die Konföderation soll, mittels des Erlasses von Verordnungen und auf andere Weise

1. Einen gemeinsamen Markt errichten, der den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital ermöglicht; und

2. die Zusammenarbeit und die Entwicklung gemeinsamer Politik in den folgenden Bereichen erleichtern: i) Transport; ii) Energie; iii) Umwelt; iv) Wirtschaftspolitik, einschließlich der Gesetze und Verordnungen, die die Entwicklung freier Märkte, Finanzen und Zölle regeln; v) der Wiederaufbau der Wirtschaft; vi) Gesundheitswesen; vii) Kultur, Wissenschaft und Erziehung; viii) Produktstandardisierung und Verbraucherschutz; ix) Migration, Immigration und Asyl; x) Durchsetzung von Gesetzen, insbesondere in Hinblick auf Terrorismus, Schmuggel, Drogenmißbrauch und organisiertes Verbrechen. [...]

 

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