Ausgabe März 1996

Allgemeines Rahmenabkommen für Frieden in Bosnien und Herzegowina, vereinbart in Dayton am 21. November 1995, unterzeichnet am 14. Dezember in Paris (Auszüge)

Das am 21. November 1995 in Dayton vereinbarte Friedensabkommen gilt als Meilenstein auf dem Weg zum Frieden in Bosnien-Herzegowina, wenngleich die Art seines Zustandekommens sowie mögliche oder tatsächliche Unzulänglichkeiten im Vertragswerk auch Anlaß zu teils heftiger Kritik waren (vgl. Artikel und Dokumente in den beiden vorhergehenden „Blätter“-Ausgaben). Wir dokumentieren das Abkommen im Wortlaut, die Anhänge in Auszügen. D. Red.

Die Republik Bosnien-Herzegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien (nachstehend die „Parteien“) erkennen an, daß eine umfassende Vereinbarung notwendig ist, um den tragischen Konflikt in der Region zu beenden, haben den Willen, zu diesem Ziel beizutragen und dauerhaften Frieden und Stabilität zu fördern, bekräftigen die Gültigkeit der vereinbarten Grundprinzipien vom 8. September 1995, der weiter vereinbarten Grundprinzipien vom 26. September sowie der Waffenstillstandsvereinbarungen vom 14. September und vom 5. Oktober 1995, achten die Vereinbarung vom 29. August 1995, welche die Delegation der Bundesrepublik Jugoslawien autorisiert, im Namen der Serbischen Republik die sie betreffenden Teile des Friedensplans zu unterzeichnen, und sie verpflichtet, das Abkommen strikt und konsequent umzusetzen und treffen folgendes Abkommen:

Artikel I

Die Parteien regeln ihre Beziehungen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und anderen Dokumenten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Insbesondere respektieren die Parteien ohne Einschränkung gegenseitig die souveräne Gleichheit, regeln Unstimmigkeiten mit friedlichen Mitteln und nehmen Abstand von jeglicher Handlung der Drohung, Gewaltanwendung oder anderer Art gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit Bosnien-Herzegowinas oder eines anderen Staates.

Artikel II

Die Parteien billigen und begrüßen die Regelungen der militärischen Aspekte des Friedensabkommens und der Aspekte der regionalen Stabilisierung in den Vereinbarungen der Anhangsdokumente 1-A und 1-B. Die Parteien respektieren die in Anhang 1-A festgelegten Ziele in vollem Umfang und bemühen sich um deren Verwirklichung und Übereinstimmung mit den in Anhang 1-B festgelegten Zielen. [...]

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