Mit seiner Entscheidung, das Justizmit dem Innenressort unter Leitung des bisherigen Innenministers zusammenzulegen, erregte Ministerpräsident Wolfgang Clement im Juni vergangenen Jahres nicht nur die Gemüter der nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten: Kritik regte sich parteiübergreifend und bundesweit, nicht zuletzt auch unter Richterinnen und Richtern. Die „Blätter“ dokumentierten die Protestschreiben des Deutschen Richterbundes und der Gerichtspräsidenten in Heft 8/1998. Im Februar dieses Jahres gab nun der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof einer Klage der CDU-Landtagsfraktion statt und erklärte die Zusammenführung der beiden Ministerien für rechtswidrig. Sie tangiere „die Stellung der dritten Gewalt und das Vertrauen des Bürgers in deren Unabhängigkeit“. Im folgenden dokumentieren wir Auszüge aus dem Urteil. – D. Red.
Leitsätze
1. a) Die nordrhein-westfälische Landesverfassung weist dem Ministerpräsidenten keine ausschließliche Kompetenz zur Errichtung von Ministerien zu.
b) Dieser Teilbereich der Organisationsgewalt kann vielmehr zum einen dem Zugriff des Gesetzgebers, zum anderen einem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, solange nicht der Kernbereich der Organisationsgewalt der Regierung berührt ist.
c) Organisatorische Maßnahmen, die den Bereich der Gerichtsverwaltung und damit den Bereich der rechtsprechenden Gewalt betreffen, gehören nicht zu diesem Kernbereich.
2. a) Auch für Organisationsentscheidungen grenzt das Kriterium der Wesentlichkeit den Bereich ab, der dem Gesetzgeber zur ausschließlichen Regelung vorbehalten ist.
b) Organisationsentscheidungen können wesentlich sein für die Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insbesondere für die Sicherung einer eigenständigen und unabhängigen rechtsprechenden Gewalt. […]
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