In der in Heft 5/1999 vorgelegten Übersetzung des Rambouillet-Abkommens fehlt unter Ziffer 8 des Anhangs B der zweite Satz. Vollständig lautet dieser Absatz wie folgt: „8. Das NATO-Personal wird, zusammen mit seinen Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstungsgegenständen, in der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien freien und ungehinderten Zugang genießen, unter Einschluß ihres Luftraums und ihrer Territorialgewässer. Dies schließt das Recht ein, beschränkt sich aber nicht darauf, Feldlager zu errichten, zu manövrieren, sich einzuquartieren und alle Gebiete und Einrichtungen zu nutzen, die erforderlich sind für Unterstützung, Übungen und Operationen.“
Absatz 2.c. in Artikel 2 von Kapitel 7 muß lauten: „die kostenlose Benutzung aller Einrichtungen und Dienste zu gewähren, die für Stationierung, Operationen und Unterstützung der KFOR erforderlich sind.“ D. Red.