Ausgabe Februar 2001

Vom heiligen Gral der Bürgerrechtler

Es sind die allgemeinen Menschenrechte und die Grundrechte des Grundgesetzes, für deren Geltung die Bürgerrechtler einst das kommunistische System erschüttert und abgeschüttelt haben. Diese Grundrechte als ein hohes Gut zu erhalten, zu schützen und zu verteidigen, muss Anliegen von Bürgerrechtlern sein. Dazu gehören Art. 10 ("Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.") und Art. 13 GG ("Die Wohnung ist unverletzlich."). Beschränkungen oder Eingriffe müssen nach strengen Regeln begrenzt werden (Aus diesem Grunde war ich stets gegen den "großen Lauschangriff".) Es wäre fatal, wenn sich in der deutschen Öffentlichkeit der Eindruck festsetzen würde, der heilige Gral der Bürgerrechtler sei die Verfügungsmacht über Stasiakten und nicht die umfassenden Menschenrechte und ihr Schutz. Das sind schon merkwürdige Bürgerrechtler, die sich jetzt lieber der Unrechttätigkeit der Stasi bedienen wollen, statt Art. 10 und Art. 13 des Grundgesetzes gelten zu lassen - für Freund und Gegner.

Der heilige Gral für Bürgerrechtler sind die Menschen- und Freiheitsrechte, nicht die "Informations"-Freiheit über die Exkremente eines Unrechtsstaates.

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