Der Deutsche Bundestag stimmt der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten Einsatz auf mazedonischem Territorium zum Einsammeln und Zerstören der Waffen, die durch die ethnisch albanischen bewaffneten Gruppen freiwillig abgegeben wer den, auf Grundlage der Bitte der mazedonischen Regierung vom 14. Juni 2001 und der Beschlüsse des NATO-Rats vom 29. Juni 2001 und vom 22. August 2001 sowie gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 23. August 2001 zu. Der Beschluss der Bundesregierung lautet:
1. Völkerrechtliche Grundlagen und politische Rahmenbedingungen
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden: Mazedonien) hat mit Schreiben ihres Präsidenten Boris Trajkovski vom 14. Juni 2001 an den NATO-Generalsekretär um die Entsendung von Streitkräften des Bündnisses zur Unterstützung bei der Entwaffnung von ethnisch albanischen bewaffneten Gruppen gebeten. Die NATO entwickelte daraufhin den Operationsplan 10416 ESSENTIAL HARVEST, der am 29. Juni 2001 vom NATO-Rat abschließend gebilligt wurde. Mit Schreiben vom selben Tage teilte der NATOGeneralsekretär dem mazedonischen Präsidenten mit, dass dessen Schreiben vom 14. Juni 2001, ergänzt um weitere Vereinbarungen, die rechtliche Grundlage für die geplante NATO-Operation sei.