Der Sicherheitsrat, mit dem erneuten Hinweis auf seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Achtung vor den Grundsätzen und Regeln des humanitären Völkerrechts zu fördern und zu gewährleisten, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1296 (2000) vom 19. April 2000 und 1265 (1999) vom 17.
Der Sicherheitsrat,
mit dem erneuten Hinweis auf seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Achtung vor den Grundsätzen und Regeln des humanitären Völkerrechts zu fördern und zu gewährleisten,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1296 (2000) vom 19. April 2000 und 1265 (1999) vom 17. September 1999 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, der Resolution 1460 (2003) vom 30.