Zur Verteidigung der Verfassungsprinzipien des alten Europa (II)
Das demokratische Gewaltenteilungsmodell ist theoretisch sehr voraussetzungsvoll, wie im Vergleich mit Montesquieus Prämissen bereits gezeigt wurde. Für das Verständnis der demokratischen Variante der Gewaltenteilung, wie sie unter anderem von John Locke und Immanuel Kant, aber auch von Rousseau1 vertreten wurde, steht im Folgenden allerdings eine Klärung der Begriffe "Souveränität" und insbesondere "Volkssouveränität" noch aus. Hatte Montesquieu formuliert, eine ausschließliche Option für die Republik gegen die Monarchie heiße nichts anderes, als dass man "die Macht des Volkes mit der Freiheit des Volkes verwechsele",2 so hat das von den demokratischen Theoretikern begründete Modell genau diese Identifikation zur Voraussetzung. Dieses letztere Modell beschränkt sich nicht auf eine defensive Freiheitssicherung der Bürger gegen von ihnen getrennte Machtapparate, welche sich gegenseitig beschränken, sondern lokalisiert die Kontrolle aller gewalthabenden Staatsapparate an der Basis der Gesellschaft. Freiheitssicherung liegt hier in den Händen der Staatsbürger selbst, die am Gesetzgebungsprozess partizipieren3 und zugleich einen Rechtsanspruch4 darauf haben, dass sämtliche staatlichen Instanzen den Volkswillen beachten, das heißt die demokratischen Gesetze anwenden bzw. nur im Rahmen dieser Gesetze tätig werden.