Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts, 10.11.2016
Attac Trägerverein e.V war in den Jahren 2010 bis 2012 gemeinnutzig – politische Betätigung ist nicht gemeinnutzigkeitsschädlich.
In dem Finanzrechtsstreit um die Aberkennung der Gemeinnutzigkeit des Attac Trägervereins e.V. durch das Finanzamt Frankfurt am Main III (Aktenzeichen: 4 K 179/16) hat das Hessische Finanzgericht heute in Kassel geurteilt, dass der Attac_Trägerverein e.V. in den Streitjahren 2010 bis 2012 als gemeinnutzig im Sinne der Abgabenordnung anzuerkennen ist.
Der Vorsitzende des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts hat im Rahmen der heutigen Urteilsverkundung herausgestellt, dass die Abgabenordung mit ihren Vorschriften zu den steuerbegunstigten Zwecken (§§ 51 ff. Abgabenordnung) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen ausreichenden rechtlichen Rahmen zur steuerlichen Beurteilung auch des vorliegenden Falles enthält. Es handele sich um einen Einzelfall. Die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung erlaubten eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der Abgabenordnung anzuerkennenden Satzungszwecks. Vorliegend sei insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen. Dieser beinhalte nicht nur die Darstellung des Status Quo sondern auch die Vermittlung von alternativen Modellen anhand einzelner Ereignisse. Die politische Tätigkeit sei auch in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet gewesen. Ferner habe die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesen und des Schutzes der Umwelt gedient.
Das Hessische Finanzgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles verneint und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, sich mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH zu wenden.