Rechtsverbindliche Übereinkunft der UN-Generalversammlung, 7.7.2017
Artikel 1 - Verbote
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umstäden jemals
a) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;
b) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar an irgendjemanden weiterzugeben;
c) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen;
d) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;
e) irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
f) von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
g) eine Stationierung, Aufstellung oder Dislozierung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörper in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.
Artikel 2 - Meldungen
1. Jeder Vertragsstaat gibt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat eine Meldung ab, in der er
a) erklärt, ob sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat Kernwaffen oder Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befanden und er sein Kernwaffenprogramm beseitigt hat, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen;
b) ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe a erklärt, ob sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befinden;
c) ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe g erklärt, ob sich in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm so zugegangenen Meldungen an die Vertragsstaaten weiter.
Artikel 4 - Auf dem Weg zur vollständigen Beseitigung von Kernwaffen
1. Jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich nach dem 7. Juli 2017 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befanden und der sein Kernwaffenprogramm in diesem Zeitraum beseitigte, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, kooperiert mit der nach Absatz 6 bestimmten zuständigen internationalen Behörde zum Zweck der Verifikation der unumkehrbaren Beseitigung seines Kernwaffenprogramms. Die zuständige internationale Behörde erstattet den Vertragsstaaten Bericht. Der betreffende Vertragsstaat schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherungsabkommen, das ausreicht, um glaubhaft zu gewährleisten, dass gemeldetes Kernmaterial nicht von friedlichen nuklearen Tätigkeiten abgezweigt wird und dass es in dem Vertragsstaat insgesamt weder nicht gemeldetes Kernmaterial noch nicht gemeldete nukleare Tätigkeiten gibt. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach gelten für jeden Vertragsstaat die daraus entstehenden Sicherungsverpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
2. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe a hebt jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, ihre Einsatzbereitschaft sofort auf und vernichtet sie so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan für die verifizierte und unumkehrbare Beseitigung des Kernwaffenprogramms des betreffenden Vertragsstaats, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen. Der Vertragsstaat legt diesen Plan spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat den Vertragsstaaten oder einer von den Vertragsstaaten bestimmten zuständigen internationalen Behörde vor. Der Plan wird sodann mit der zuständigen internationalen Behörde ausgehandelt und von ihr dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, sofern diese früher stattfindet, zur Genehmigung nach der jeweiligen Geschäftsordnung vorgelegt.
Den vollständigen Vertrag im englischen Original finden Sie hier.