Abschlussbericht der Expertenkommission Vergesellschaftung, 28.6.2023
Das Land Berlin hat nach dem Grundgesetz die Kompetenz für eine Gesetzgebung zur Vergesellschaftung in Berlin belegener Immobilienbestände großer Wohnungsunternehmen. Der Bund hat von seiner Kompetenz für die Materie der Vergesellschaftung bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Mieterschutzes fällt nicht unter die Materie der Vergesellschaftung. Die Kompetenz des Landes erstreckt sich auf zivilrechtliche Nebenfragen einer Vergesellschaftung, wie etwa den Übergang von Mietverhältnissen. Zudem hält sich das Land Berlin mit einer Vergesellschaftung von in Berlin belegenen Grundstücken im Rahmen der räumlichen Reichweite seiner Hoheitsgewalt.
Ein Vergesellschaftungsgesetz steht tatbestandlich im Einklang mit den in Art. 15 GG ausdrücklich genannten Voraussetzungen. Die anvisierten Immobilien unterfallen dem Gegenstand Grund und Boden. Eine Vergesellschaftung erfasst grundsätzlich sowohl das Eigentum als auch die am Grundstück bestehenden beschränkten dinglichen Rechte unter Einschluss von Erbbaurecht und Wohnungseigentum. Die Überschreibung des Eigentums auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfüllt die Maßgabe einer Überführung in eine Form der Gemeinwirtschaft, sofern die gemeinnützige Bewirtschaftung für die Zukunft gesetzlich gesichert ist. Die betroffenen Grundstücke müssen durch das Gesetz abschließend bestimmt sein, was keine konkrete Bezeichnung der einzelnen Flurstücke verlangt. Eine Vergesellschaftungsreife der wirtschaftlich betroffenen Unternehmen ist nicht vorausgesetzt.
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