Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrates zur Lage in Libyen, 17.3.2011
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011,
missbilligend, dass die libyschen Behörden die Resolution 1970 (2011) nicht befolgen,
mit dem Ausdruck seiner großen Besorgnis über die sich verschlimmernde Lage, die Eskalation der Gewalt und die zahlreichen Opfer unter der Zivilbevölkerung,
erneut erklärend, dass die libyschen Behörden dafür verantwortlich sind, die libysche Bevölkerung zu schützen, und bekräftigend, dass die an bewaffneten Konflikten beteiligten Parteien die Hauptverantwortung dafür tragen, alle durchführbaren Schritte zu unternehmen, um den Schutz der Zivilpersonen zu gewährleisten,
unter Verurteilung der groben und systematischen Verletzung von Menschenrechten, insbesondere willkürlicher Inhaftierungen, des Verschwindenlassens und summarischer Hinrichtungen,
ferner unter Verurteilung der von den libyschen Behörden begangenen Gewalthandlungen und Einschüchterungsmaßnahmen gegen Journalisten und andere Medienangehörige und dazugehöriges Personal und mit der nachdrücklichen Aufforderung an die libyschen Behörden, ihren in Resolution 1738 (2006) genannten Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht nachzukommen,
in der Erwägung, dass die in der Libysch-Arabischen Dschamahirija derzeit stattfindenden ausgedehnten und systematischen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen,
unter Hinweis auf Ziffer 26 der Resolution 1970 (2011), in der der Rat seine Bereitschaft bekundete, nötigenfalls weitere geeignete Maßnahmen zu erwägen, um die Rückkehr der humanitären Organisationen zu erleichtern und zu unterstützen und humanitäre und damit zusammenhängende Hilfe in der Libysch-Arabischen Dschamahirija bereitzustellen,
mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, den Schutz der Zivilpersonen und der von der Zivilbevölkerung bewohnten Gebiete sowie den raschen und ungehinderten Durchlass humanitärer Hilfe und die Sicherheit der humanitären Helfer zu gewährleisten,
Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint im Offiziellen Protokoll des Sicherheitsrats (S/INF/66).
unter Hinweis darauf, dass die Liga der arabischen Staaten, die Afrikanische Union und der Generalsekretär der Organisation der Islamischen Konferenz die schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, die in der Libysch-Arabischen Dschamahirija begangen wurden und werden, verurteilt haben,
Kenntnis nehmend von dem Schlusskommuniqué der Organisation der Islamischen Konferenz vom 8. März 2011 und dem Kommuniqué des Friedensund Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 10. März 2011, mit dem ein Ad-hoc-Ausschuss auf hoher Ebene für Libyen eingesetzt wurde,
sowie Kenntnis nehmend von dem Beschluss des Rates der Liga der arabischen Staaten vom 12. März 2011 mit dem Aufruf zur Verhängung einer Flugverbotszone für den libyschen militärischen Luftverkehr und zur Einrichtung von Sicherheitszonen an Orten, die Beschuss ausgesetzt sind, als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz der libyschen Bevölkerung und der in der Libysch-Arabischen Dschamahirija ansässigen ausländischen Staatsangehörigen,
ferner Kenntnis nehmend von dem Aufruf des Generalsekretärs vom 16. März 2011 zu einer sofortigen Waffenruhe,
unter Hinweis auf seinen Beschluss, die Situation in der Libysch-Arabischen Dschamahirija seit dem 15. Februar 2011 dem Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterbreiten, und betonend, dass diejenigen, die für die Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich aus der Luft und von See, verantwortlich sind oder daran mitbeteiligt waren, zur Rechenschaft gezogen werden müssen,
mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die Not der Flüchtlinge und der ausländischen Arbeiter, die sich gezwungen sehen, vor der Gewalt in der Libysch-Arabischen Dschamahirija zu fliehen, unter Begrüßung der Reaktion der Nachbarstaaten, insbesondere Tunesiens und Ägyptens, auf die Bedürfnisse dieser Flüchtlinge und ausländischen Arbeiter und mit der Aufforderung an die internationale Gemeinschaft, diese Anstrengungen zu unterstützen,
missbilligend, dass die libyschen Behörden weiter Söldner einsetzen,
in der Erwägung, dass die Verhängung eines Verbots aller Flüge im Luftraum der Libysch-Arabischen Dschamahirija ein wichtiges Element für den Schutz von Zivilpersonen und die sichere Lieferung humanitärer Hilfsgüter und einen entscheidenden Schritt zur Einstellung der Feindseligkeiten in Libyen darstellt,
sowie mit dem Ausdruck der Sorge um die Sicherheit ausländischer Staatsangehöriger und ihre Rechte in der Libysch-Arabischen Dschamahirija,
es begrüßend, dass der Generalsekretär Herrn Abdel-Elah Mohamed Al-Khatib zu seinem Sondergesandten für Libyen ernannt hat, und seine Anstrengungen unterstützend, eine dauerhafte und friedliche Lösung der Krise in der Libysch-Arabischen Dschamahirija herbeizuführen,
in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Libysch-Arabischen Dschamahirija,
feststellend, dass die Situation in der Libysch-Arabischen Dschamahirija auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verlangt eine sofortige Waffenruhe und ein vollständiges Ende der Gewalt und aller Angriffe und Missbrauchshandlungen gegen Zivilpersonen;
2. betont, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden müssen, um eine Lösung für die Krise zu finden, die den legitimen Forderungen des libyschen Volkes gerecht wird, und nimmt Kenntnis von dem Beschluss des Generalsekretärs, seinen Sondergesandten nach Libyen zu entsenden, sowie von dem Beschluss des Friedensund Sicherheitsrats der Afrikanischen Union, seinen Ad-hoc-Ausschuss auf hoher Ebene nach Libyen zu entsenden, mit dem Ziel, einen Dialog zu erleichtern, der zu den politischen Reformen führt, die für eine friedliche und tragfähige Lösung notwendig sind;
3. verlangt, dass die libyschen Behörden ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen und dem Flüchtlingsvölkerrecht, nachkommen und alle Maßnahmen ergreifen, um Zivilpersonen zu schützen und ihre Grundbedürfnisse zu decken sowie den raschen und ungehinderten Durchlass humanitärer Hilfe zu gewährleisten;
Schutz von Zivilpersonen
4. ermächtigt die Mitgliedstaaten, die eine Notifizierung an den Generalsekretär gerichtet haben und die einzelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen und in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär tätig werden, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ungeachtet der Ziffer 9 der Resolution 1970 (2011), um von Angriffen bedrohte Zivilpersonen und von der Zivilbevölkerung bewohnte Gebiete in der Libysch- Arabischen Dschamahirija, einschließlich Bengasis, zu schützen, unter Ausschluss ausländischer Besatzungstruppen jeder Art in irgendeinem Teil libyschen Hoheitsgebiets, und ersucht die betreffenden Mitgliedstaaten, den Generalsekretär sofort von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie gemäß der in dieser Ziffer erteilten Ermächtigung ergriffen haben, die sofort dem Sicherheitsrat zur Kenntnis zu bringen sind;
5. anerkennt die wichtige Rolle der Liga der arabischen Staaten in Angelegenheiten der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region und ersucht eingedenk des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten der Liga der arabischen Staaten, mit den anderen Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Ziffer 4 zusammenzuarbeiten;
Flugverbotszone
6. beschließt, ein Verbot aller Flüge im Luftraum der Libysch-Arabischen Dschamahirija zu verhängen, um zum Schutz der Zivilpersonen beizutragen;
7. beschließt ferner, dass das mit Ziffer 6 verhängte Verbot nicht für Flüge gilt, die einen ausschließlich humanitären Zweck haben, wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder die zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus der Libysch-Arabischen Dschamahirija durchgeführt werden, und auch nicht für mit Ziffer 4 oder 8 genehmigte Flüge gilt oder für andere Flüge, die von Staaten, die kraft der in Ziffer 8 erteilten Ermächtigung tätig werden, im Interesse des libyschen Volkes für notwendig erachtet werden, und dass diese Flüge mit einem nach Ziffer 8 eingerichteten Mechanismus abzustimmen sind;
8. ermächtigt die Mitgliedstaaten, die eine Notifizierung an den Generalsekretär und den Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten gerichtet haben und die einzelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen tätig werden, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befolgung des mit Ziffer 6 verhängten Flugverbots
den Erfordernissen entsprechend durchzusetzen, und ersucht die betreffenden Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Liga der arabischen Staaten, sich bei den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Verbots eng mit dem Generalsekretär abzustimmen, namentlich indem sie einen geeigneten Mechanismus zur Durchführung der Bestimmungen in den Ziffern 6 und 7 einrichten;
9. fordert alle Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen tätig werden, auf, Hilfe zum Zweck der Durchführung der Ziffern 4, 6, 7 und 8 zu gewähren, einschließlich der Erteilung aller notwendigen Überfluggenehmigungen;
10. ersucht die betreffenden Mitgliedstaaten, sich bei den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der Ziffern 4, 6, 7 und 8, einschließlich praktischer Maßnahmen zur Überwachung und Genehmigung autorisierter humanitärer Flüge und Evakuierungsflüge, untereinander und mit dem Generalsekretär eng abzustimmen;
11. ersucht die betreffenden Mitgliedstaaten, den Generalsekretär und den Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten sofort von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund der mit Ziffer 8 erteilten Ermächtigung ergriffen haben, und insbesondere ein Einsatzkonzept vorzulegen;
12. ersucht den Generalsekretär, den Rat sofort von allen Maßnahmen zu unterrichten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund der mit Ziffer 8 erteilten Ermächtigung ergriffen werden, und dem Rat binnen 7 Tagen und danach jeden Monat über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, einschließlich Angaben über jeden Verstoß gegen das mit Ziffer 6 verhängte Flugverbot;
Durchsetzung des Waffenembargos
13. beschließt, dass Ziffer 11 der Resolution 1970 (2011) durch die folgende Ziffer ersetzt wird: „fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Staaten der Region, die einzelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen tätig werden, auf, zur Gewährleistung der strikten Einhaltung des mit den Ziffern 9 und 10 der Resolution 1970 (2011) verhängten Waffenembargos in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, und auf Hoher See Schiffe und Luftfahrzeuge, deren Zieloder Ausgangsland die Libysch-Arabische Dschamahirija ist, zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Ziffer 9 oder 10 der Resolution 1970 (2011) in der durch diese Resolution geänderten Fassung verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, fordert alle Flaggenstaaten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auf, bei solchen Überprüfungen zu kooperieren, und ermächtigt die Mitgliedstaaten, alle unter den besonderen Umständen zur Durchführung solcher Überprüfungen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen“;
14. ersucht die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen auf Hoher See nach Ziffer 13 ergreifen, sich untereinander und mit dem Generalsekretär eng abzustimmen, und ersucht die betreffenden Staaten ferner, den Generalsekretär und den Ausschuss nach Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) („Ausschuss“) sofort von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund der mit Ziffer 13 erteilten Ermächtigung ergreifen;
15. verlangt, dass jeder Mitgliedstaat, gleichviel ob er einzelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen tätig wird, der eine Überprüfung nach Ziffer 13 vornimmt, dem Ausschuss rasch einen ersten schriftlichen Bericht vorlegt, der insbesondere eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfung, die Ergebnisse der Überprüfung sowie Angaben darüber enthält, ob Zusammenarbeit gewährt wurde, und verlangt ferner, falls Artikel gefunden werden, deren Weitergabe verboten ist, dass diese Mitgliedstaaten dem Ausschuss später einen schriftlichen Folgebericht vorlegen, der maßgebliche Einzelheiten über die Überprüfung, Beschlagnahme und Entsorgung sowie maßgebliche Einzelheiten über die Weitergabe enthält, einschließlich einer Beschreibung der Artikel, ihrer Herkunft und des vorgesehenen Bestimmungsorts, sofern diese Informationen in dem ersten Bericht nicht enthalten waren;
16. missbilligt den anhaltenden Zustrom von Söldnern in die Libysch-Arabische Dschamahirija und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen nach Ziffer 9 der Resolution 1970 (2011) streng einzuhalten, um die Bereitstellung bewaffneter Söldner für die Libysch-Arabische Dschamahirija zu verhindern;
Flugverbot
17. beschließt, dass alle Staaten jedem Luftfahrzeug, das in der Libysch-Arabischen Dschamahirija eingetragen ist oder im Eigentum libyscher Staatsangehöriger oder Unternehmen steht oder von diesen betrieben wird, die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets verweigern, es sei denn, der Flug wurde vom Ausschuss im Voraus genehmigt oder im Falle einer Notlandung;
18. beschließt, dass alle Staaten jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets verweigern, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Ziffern 9 und 10 der Resolution 1970 (2011) in der durch diese Resolution geänderten Fassung verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, ausgenommen im Falle einer Notlandung;
Einfrieren von Vermögenswerten
19. beschließt, dass das mit den Ziffern 17, 19, 20 und 21 der Resolution 1970 (2011) verhängte Einfrieren von Vermögenswerten auf alle sich in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen Anwendung findet, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten libyschen Behörden oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen stehen, soweit von dem Ausschuss benannt, beschließt ferner, dass alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Staatsangehörigen oder Personen oder Einrichtungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets den oder zugunsten der von dem Ausschuss benannten libyschen Behörden oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, soweit von dem Ausschuss benannt, keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, und weist den Ausschuss an, innerhalb von 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution und gegebenenfalls auch danach die betreffenden libyschen Behörden, Personen oder Einrichtungen zu benennen;
20. bekräftigt seine Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass die gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (2011) eingefrorenen Vermögenswerte zu einem späteren Zeitpunkt so bald wie möglich dem Volk der Libysch-Arabischen Dschamahirija zur Verfügung gestellt werden und zugute kommen;
21. beschließt, dass alle Staaten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen verpflichten, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in der Libysch-Arabischen Dschamahirija eingetragenen oder deren Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Geschäfte tätigen, wenn die Staaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Geschäfte zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten;
Benennungen
22. beschließt, dass die in Anlage I aufgeführten Personen den mit den Ziffern 15 und 16 der Resolution 1970 (2011) verhängten Reisebeschränkungen unterliegen, und beschließt ferner, dass die in Anlage II aufgeführten Personen und Einrichtungen dem Einfrieren ihrer Vermögenswerte gemäß den Ziffern 17, 19, 20 und 21 der Resolution 1970 (2011) unterliegen;
23. beschließt, dass die in den Ziffern 15, 16, 17, 19, 20 und 21 der Resolution 1970 (2011) genannten Maßnahmen auch auf Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die nach Feststellung des Rates oder des Ausschusses gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), insbesondere die Ziffern 9 und 10, verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren;
Sachverständigengruppe
24. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss für einen Anfangszeitraum von einem Jahr eine Gruppe von bis zu acht Sachverständigen („Sachverständigengruppe“) einzusetzen, die unter der Leitung des Ausschusses die folgenden Aufgaben ausführt:
a) dem Ausschuss bei der Durchführung seines in Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) und in dieser Resolution festgelegten Mandats behilflich zu sein;
b) von den Staaten, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Regionalorganisationen und anderen interessierten Parteien stammende Informationen über die Durchführung der in Resolution 1970 (2011) und in dieser Resolution beschlossenen Maßnahmen, insbesondere über Fälle der Nichtbefolgung, zu sammeln, zu prüfen und zu analysieren;
c) Empfehlungen zu Schritten abzugeben, die der Rat, der Ausschuss oder der Staat prüfen könnten, um die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu verbessern, und
d) dem Rat spätestens 90 Tage nach der Ernennung der Sachverständigengruppe einen Zwischenbericht über ihre Arbeit und spätestens 30 Tage vor Ablauf ihres Mandats einen Schlussbericht mit ihren Feststellungen und Empfehlungen vorzulegen;
25. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und andere interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss und der Sachverständigengruppe uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Durchführung der in Resolution 1970 (2011) und in dieser Resolution beschlossenen Maßnahmen übermitteln, insbesondere über Fälle der Nichtbefolgung;
26. beschließt, dass das in Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) festgelegte Mandat des Ausschusses auch für die in dieser Resolution beschlossenen Maßnahmen gilt;
27. beschließt, dass alle Staaten, einschließlich der Libysch-Arabischen Dschamahirija, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, dessen Erfüllung durch die vom Sicherheitsrat in der Resolution 1970 (2011), in dieser Resolution und in damit zusammenhängenden Resolutionen beschlossenen Maßnahmen beeinträchtigt wurde, keine Forderung zugelassen wird, die auf Betreiben der libyschen Behörden oder einer Person oder Stelle in der Libysch-Arabischen Dschamahirija oder einer über eine solche Person oder Stelle oder zu deren Gunsten tätig werdenden Person geltend gemacht wird;
28. bekräftigt seine Absicht, die Handlungen der libyschen Behörden laufend weiter zu verfolgen, und unterstreicht seine Bereitschaft, die mit dieser Resolution und der Resolution 1970 (2011) verhängten Maßnahmen jederzeit zu überprüfen, einschließlich ihrer Verstärkung, Aussetzung oder Aufhebung, nach Maßgabe der Einhaltung dieser Resolution und der Resolution 1970 (2011) durch die libyschen Behörden;
29. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Libyen: Auf Vorschlag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannte Personen und Einrichtungen
Anlage I: Reiseverbot
1 QUREN SALIH QUREN AL-GADDAFI
Libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen, um nach Sabha zu reisen. Ist unmittelbar an der Rekrutierung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.
2 Oberst AMID HUSAIN AL KUNI
Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Ist unmittelbar an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.
Anlage II: Einfrieren von Vermögenswerten
1 Dorda, Abu Zayd Umar Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit
2 Jabir, Generalmajor Abu Bakr Yunis Position: Verteidigungsminister
3 Matuq, Matuq Mohammed Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen
4 Al-Gaddafi, Mohammed Muammar Sohn von Muammar al-Gaddafi. Enge Verbindung zum Regime
5 Al-Gaddafi, Saadi Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar al-Gaddafi. Enge Verbindung zum Regime. Befehligt Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind
6 Al-Gaddafi, Saif al-Arab Sohn von Muammar al-Gaddafi. Enge Verbindung zum Regime
7 Al-Senussi, Oberst Abdullah Position: Direktor, Militärischer Nachrichtendienst
Einrichtungen
1 Central Bank of Libya (Zentralbank Libyens) Unter der Kontrolle Muammar al-Gaddafis und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime
2 Libyan Investment Authority (Staatsfonds Libyens) Unter der Kontrolle Muammar al-Gaddafis und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime
Auch bekannt als: Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO)
Adresse: 1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor,
Borgaida Street, Tripolis, Libyen, 1103
3 Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank) Unter der Kontrolle Muammar al-Gaddafis und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime
4 Libyan Africa Investment Portfolio Unter der Kontrolle Muammar al-Gaddafis und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime
Adresse: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen.
5 Libyan National Oil Company (Nationale Ölgesellschaft Libyens) Unter der Kontrolle Muammar al-Gaddafis und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime
Adresse: Bashir Saadawi Street, Tripolis, Libyen