Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), 3.6.2021
Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat, dass zum einen der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) seit dem 1. Januar 2010 in 26 Gebieten und Ballungsräumen im deutschen Hoheitsgebiet und zum anderen seit dem 1. Januar 2010 der Stundengrenzwert für NO2 in zwei dieser Gebiete systematisch und anhaltend überschritten wurde.
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