Dokumente zum Zeitgeschehen

»Deutschland muss umgehend alle Visaanträge der beschwerdeführenden Familie in Pakistan bearbeiten«

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 4.12.2025

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines afghanischen Richters und seiner Familie teilweise stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, die Visaanträge der Beschwerdeführenden umgehend zu bescheiden.

Die Beschwerdeführenden haben durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde Bescheidungsansprüche, denen im Hinblick auf die individuelle Dringlichkeit keine zureichenden Gründe für die Verzögerung der Visaverfahren entgegenstehen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte im Jahr 2022 die Aufnahme der Beschwerdeführenden – wenn auch derzeit ausgesetzt – nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in das Programm „Überbrückungsliste“ erklärt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilte das Auswärtige Amt im Juli 2025 mit, dass keine Sicherheitsbedenken bestünden und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden einen Anordnungsanspruch auf Bescheidung ihrer Visaanträge glaubhaft gemacht haben. Indem es darüber nicht entschieden hat, hat es das Grundrecht der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (effektiver Rechtsschutz) verletzt.

Die Kammer hat die Sache nicht an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, sondern die Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung verpflichtet. Angesichts der besonderen Dringlichkeit für die Beschwerdeführenden würde es der Besonderheit des Falles nicht entsprechen, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erneuter Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.