Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, 24.7.2026
2025 vereinbarte die neu gebildete Regierungskoalition, freiwillige Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) erklärte dementsprechend im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen u.a. aus der Menschenrechtsliste pauschal für „ungültig und erloschen“. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Visa wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung abgelehnt, ihre Anträge auf Eilrechtsschutz blieben erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Abkehrerklärung des BMI vom Dezember 2025 genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht. Auch wenn der Exekutive ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, wie hier bei der Entscheidung über die Aufnahme von Ausländern nach § 22 Satz 2 AufenthG, ist sie im Rechtsstaat doch niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Dieses verlangt nach der Mitteilung einer Aufnahmeerklärung, dass die Abkehrerklärung in Ansehung des Einzelfalls unter Berücksichtigung auch der individuellen Belange des betreffenden Ausländers ergeht.
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