Dokumente zum Zeitgeschehen

»Eine polizeiliche Kontrolle aufgrund der Hautfarbe verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes«

Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, 1.2.2022

Die Richterinnen und Richter der 6. Kammer gaben damit der Klage eines aus Guinea stammenden Mannes statt und erklärten seine im März 2018 durch Bundespolizisten im Chemnitzer Hauptbahnhof durchgeführte Personenkontrolle für rechtswidrig, einschließlich der damit verbundenen "Identitätsfeststellung, Verbringung auf die Dienststelle, Fixierung sowie körperliche Durchsuchung, Durchsuchung von Sachen und Anwendung von unmittelbarem Zwang".

Die Kammer hat am 12. Januar 2022 in der Sache mündlich verhandelt und sowohl den damaligen Begleiter des Klägers, als auch die beteiligten Polizeibeamten als Zeugen zum Geschehensablauf vernommen. Seine im Ergebnis der Verhandlung zugunsten des Klägers getroffene Entscheidung begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Bundespolizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zwar u. a. "zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" im Bahnhofsbereich unter bestimmten Umständen befugt ist, "jede Person kurzzeitig" anzuhalten, zu befragen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen.  Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass alle in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien,  sei allerdings die "Auswahl des Klägers als zu kontrollierende Person nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung als ermessensfehlerhaft anzusehen". Der Kläger und sein Begleiter hätten aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Auffälligkeiten keinen Anlass zur Kontrolle gegeben.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.