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»Restriktive Maßnahmen gegen Flüchtlinge sind menschenrechtlich problematisch«

Bericht des Instituts für Menschenrechte, 7.12.2016

Die Bundesregierung beschloss im September 2015, syrische Flüchtlinge nicht in andere EU-Länder zurückzuschicken – wie es das Dublin-System eigentlich vorsieht – und die Anträge der Flüchtlinge unter Anwendung seines Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) selbst zu bearbeiten. Damit wurde Deutschland in einer Situation, in der das europäische Asylsystem versagte, seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen gerecht.

Der Blick auf gesetzgeberische Reaktionen auf die hohe Anzahl an Schutzsuchenden zeigt ein uneinheitliches Bild: Einerseits wurden Zugänge eröffnet und bürokratische Hürden abgebaut, etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zum Teil mit der Gesundheitskarte für Flüchtlinge, andererseits wurden zahlreiche restriktive Maßnahmen ergriffen, die menschenrechtlich problematisch sind: zum Beispiel die Verlängerung der Residenzpflicht, die Einschränkung des Familiennachzugs, die Einstufung weiterer Länder als „sichere Herkunftsstaaten“, Leistungskürzungen, Beschäftigungsverbote oder die Einschränkung des Abschiebungsschutzes aus gesundheitlichen Gründen.

Einige der restriktiven Maßnahmen sind zudem mit neuen bürokratischen Verfahren verbunden – etwa die Umstellung auf das Sachleistungsprinzip beim persönlichen Bedarf anstelle von „Taschengeld“ oder die Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge. Weitere Änderungen in Recht und Praxis – zum Beispiel zur Beschleunigung und Verkürzung der Asylverfahren, sei es auf rechtlicher Grundlage wie bei den „sicheren Herkunftsstaaten“ oder den beschleunigten Verfahren nach § 30 a Asylgesetz oder auf organisatorischer Basis wie bei den Verfahren in den „Bearbeitungsstraßen“ – werfen Fragen nach der Rechtsstaatlichkeit und Fairness der Verfahren auf.

Den vollständigen Bericht finden Sie hier.