Urteil des EuGH, 1.8.2022
Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen auf See ausüben, können vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden. Festhaltemaßnahmen kann der Hafenstaat jedoch nur im Fall einer eindeutigen Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt treffen.
Sea Watch ist eine humanitäre Organisation mit Sitz in Berlin (Deutschland). Sie übt eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen im Mittelmeer mit Schiffen durch, die in ihrem Eigentum stehen und von ihr betrieben werden. Zu diesen Schiffen gehören die Sea Watch 3 und die Sea Watch 4, die unter deutscher Flagge fahren und als Frachtschiffe zertifiziert wurden.
Im Sommer 2020 führten diese beiden Schiffe Rettungseinsätze durch und schifften aus Seenot gerettete Personen in den Häfen von Palermo und Porto Empedocle (Italien) aus. Anschließend wurden die Schiffe von den Hafenbehörden dieser Häfen mit der Begründung Überprüfungen unterzogen, dass sie für eine Tätigkeit der Suche und Rettung auf See nicht zertifiziert seien und eine weitaus höhere Anzahl von Personen an Bord aufgenommen hätten als zulässig sei. Diese Hafenbehörden waren außerdem der Ansicht, dass technische und operative Mängel vorlägen, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt begründeten und das Festhalten dieser Schiffe erforderten.
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