Ausgabe März 1994

Dokumente zum Konflikt in Bosnien-Herzegowina.

Brief des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den NATO-Generalsekretär vom 6.Februar 1994 (Wortlaut)

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

ich erlaube mir, auf die Resolution 836 hinzuweisen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 4. Juni 1993 verabschiedet hat.

In Absatz neun dieser Entschließung ermächtigt der Sicherheitsrat die VN-Schutztruppe (UNPROFOR), bei der Ausübung ihres Mandats gemäß Absatz fünf derselben Resolution zu ihrer Selbstverteidigung die notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Gewalt zu ergreifen, um auf Bombardierungen der Sicherheitszonen seitens welcher Kriegspartei auch immer zu reagieren. Die Sicherheitszonen hat der Sicherheitsrat in seiner Resolution 824 vom 6. Mai 1993 festgeschrieben. Sarajewo ist eine dieser Sicherheitszonen.

In Absatz zehn der Resolution 836 hat der Sicherheitsrat ferner beschlossen, daß „Mitgliedstaaten einzelstaatlich oder durch regionale Organisationen oder Abmachungen unter der Aufsicht des Sicherheitsrats und vorbehaltlich der engen Koordinierung mit dem Generalsekretär und der UNPROFOR in den Sicherheitszonen und in deren Umgebung in der Republik Bosnien- Herzegowina alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, unter Einsatz von Luftstreitkräften, um die UNPROFOR bei der Erfüllung ihres in den Ziffern 5 und 9 festgelegten Mandats zu unterstützen".

In ihrer Abschlußerklärung zum Gipfeltreffen des Nordatlantikrats am 10. und 11. Januar 1994 in Brüssel haben die anwesenden Staats- und Regierungschefs ihre Bereitschaft bekräftigt, „unter Aufsicht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Allianz vom 2. und 9. August 1993*) Luftangriffe auszuführen, um die Strangulierung Sarajewos, der übrigen Sicherheitszonen und anderer bedrohter Gebiete in Bosnien- Herzegowina zu verhindern". Sie haben mich anschließend darüber informiert, daß der Nato-Rat eine gezielte Unterstützung aus der Luft bereits gebilligt habe, für den Einsatzbefehl zu Luftangriffen aber ein weiterer Beschluß erforderlich sei. In meinem Schreiben vom 28. Januar 1994 an den Sicherheitsrat, das an dessen Präsident adressiert war, unterstütze ich diese Auffassung. [...]

 

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