Ein Rechtsgutachten für die Industriegewerkschaft Metall (Auszüge)
Bei der Bewertung des Gesamtzusammenhangs einer Vereinbarung sind weitere Besonderheiten des EFZG n.F. zu berücksichtigen. So handelt es sich bei der den Arbeitnehmern durch § 4a Abs. 1 EFZG n.F. eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit sich einen Urlaubstag auf einen Block von fünf Krankheitstagen anrechnen zu lassen, soweit es um tariflich vereinbarten Urlaub geht, um einen Eingriff in die Tarifautonomie. An dieser Bewertung ändert sich auch durch die Tatsache nichts, daß § 4 Abs. 4 TVG durch § 4a Abs. 1, letzter Satz EFZG n.F. ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden ist (so zutreffend Leinemann, BB 1996, 1382; vgl. auch die Ausführungen in der Gutachterüchen Stellungnahme Säcker vom 26.9.1993 zu Art. 1 § 2 und Art. 20 § 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, S. 26 und der Stellungnahme des Präsidenten des BAG an den Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeits- und Sozialordnung des Deutschen Bundestags vom 7.5.1996, S. 3). Beim Abschluß der vorliegenden Manteltarifverträge war weder eine derartige Regelung noch der gesetzliche Ausschluß des § 4 Abs. 4 TVG durch § 4a Abs. 1 EFZG n.F. für die Parteien absehbar. Dafür, daß auch derart grundlegende gesetzgeberische Eingriffe in die Tarifautonomie, die über die Regelung der Entgeltfortzahlung hinausgehen, von den Parteien akzeptiert werden sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Die gesetzliche Neuregelung ist damit in einem Maß unvorhersehbar gewesen, das auch in anderen Bereichen (etwa bei der Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag, vgl. dazu Däubler, a.a.O., S. 106, Rn. 124) der Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung entgegenstellen würde. [...]
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