Dokumente zum Zeitgeschehen

»Deutschland hat gegen die Antirassismuskonvention verstoßen«

Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses (CERD) zum Umgang Deutschlands mit Thilo Sarrazins Thesen, 4.4.2013 (nicht autorisierte Übersetzung durch den Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg)

Beratungen über die Zulässigkeit

11.1 Vor der Beurteilung eines Anspruchs, der in Form einer Eingabe an den Ausschuss gestellt wird, muss der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung gemäß Artikel 14, Paragraf 7 (a), der Konvention entscheiden, ob die Eingabe zulässig ist.

11.2 Der Ausschuss stellt fest, dass es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, nämlich einen Dachverband von Einzelpersonen und 27 Organisationen als Mitgliedern. Der Ausschuss nimmt das vom Vertragsstaat vorgebrachte Argument, dass die

Eingabe aufgrund fehlenden Opferstatus' gemäß Artikel 14, Paragraf 1, für unzulässig erklärt werden sollte, da der Antragsteller nicht direkt von den Äußerungen Herrn Sarrazins betroffen sei, zur Kenntnis. Er nimmt ebenfalls das vom Vertragsstaat vorgebrachte Argument, dass die 35 Eingabe nicht mit Eingabe Nr. 38/2008 zu vergleichen sei, da im vorliegenden Fall der Antragsteller nicht die Autorität besäße, für dieGruppezu sprechen, die er vertritt und keinerlei Gründe vorgebracht habe, die erklärten, warum er ohne entsprechende Autorisierung im Namen seiner Mitglieder handele, zur Kenntnis. Der Ausschuss nimmt ferner das vom Antragsteller eingebrachte Argument, dass er die Interessen der Bürger/-innen türkischer Abstammung in Berlin vertritt und dass seine Arbeit der Förderung des gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zusammenlebens direkt von den Äußerungen Herrn Sarrazins betroffen sei, zur Kenntnis.

11.3 Der Ausschuss wiederholt, dass Artikel 14, Paragraf 1, dem Ausschuss explizit die Zuständigkeit zuweist, Eingaben von „Personengruppe“ anzunehmen. Er berücksichtigt, dass die Aktivitäten und Ziele des Antragstellers, welche laut Paragraf 3 seiner Satzung in einem Beitrag zum friedlichen und solidarischen Zusammenleben aller Menschen in Berlin und Brandenburg sowie der Förderung des gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zusammenlebens bestehen, umgesetzt unter anderem durch Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Unterstützung gegen Diskriminierung, einerseits und andererseits die Gruppe von Einzelpersonen, die er vertritt, nämlich Türkeistämmige Berliner/-innen und Brandenburger/-innen, den Opferanforderungen im Rahmen Artikels 14, Paragraf 1, der Konvention36 entsprechen. Er ist ferner der Auffassung, dass der Antragsteller zwecks der Zulässigkeit in ausreichendem Maße belegt hat, dasser direkt von den Äußerungen Herrn Sarrazins betroffen war, da er mehrere E-Mails erhalten hat, in denen Einzelpersonen ihre Zustimmung zu Herrn Sarrazin geäußert haben, und ausführen, muslimische Bürger/-innen türkischer Abstammung würden sich nicht integrierenund der Antragsteller solle die Überlegenheit der freien Meinungsäußerung akzeptieren. Er erhielt ebenso eine 35 Siehe Eingabe Nr. 38/2006, Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, und andere gegen Deutschland, Entscheidung vom 22. Februar 2008. 36 Siehe Eingabe Nr. 38/2006, Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, und andere gegen Deutschland, Entscheidung vom 22. Februar 2008, Paragraf 7.2; Eingabe Nr. 30/2003, Die jüdische Gemeinschaft von Oslo, und andere, gegen Norwegen, Entscheidung vom 15. August 2005, Paragraf 7.4. 1Benachrichtigung der Polizei, dass er auf der Liste des Nationalsozialistischen Untergrunds als ein Feind Deutschlands geführt würde.

11.4 Der Ausschuss37 ist daher der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Antragsteller eine juristische Person ist, kein Hindernis für die Zulässigkeit ist. Entsprechend erklärt der Ausschuss die Eingabe für zulässig und fährt mit der Prüfung des Sachverhalts bezüglich der Beschwerde gemäß Artikel 2, Paragraf 1 (d), 4, Paragraf (a) und 6 der Konvention fort.

Beratungen über den Sachverhalt.

12.1 In Übereinstimmung mit Artikel 14, Paragraf 7 (a), der Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung hat der Ausschuss die vorliegende Eingabe unter Berücksichtigung sämtlicher ihm von dem Antragsteller und dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Informationen geprüft.

12.2 Zum Sachverhalt ist der Hauptstreitpunkt vor dem Ausschuss, ob der Vertragsstaat seiner positiven Verpflichtung nachgekommen sei, wirksame Maßnahmen gegen gemeldete Äußerungen der Rassendiskriminierung zu ergreifen, bezüglich des Umfangs seiner Untersuchungen zur Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraf 130 und 185 des Strafgesetzbuchs. Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs stellt jede Art der Äußerung unter Strafe, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden z stören, indem sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Er stellt ebenfalls die Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe, Aufrufe zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie oder die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, unter Strafe. Paragraf 185 des Strafgesetzbuchs stellt Beleidigung unter Strafe.

12.3 Der Ausschuss verweist auf seine frühere Rechtsprechung , laut welcher es im Sinne des Artikels 4 der Konvention nicht ausreichend ist, Akte der Rassendiskriminierung lediglich auf dem Papier als strafbar zu erklären. Vielmehr müssen Strafgesetze und andere gesetzliche Bestimmungen, die Rassendiskriminierung verbieten, effektiv von zuständigen nationalen Gerichten und anderen Staatsinstitutionen umgesetzt werden. Diese Verpflichtung ist implizit im Artikel 4 der Konvention, gemäß welchem sich die Vertragsstaaten verpflichten, unmittelbare und positive Maßnahmen zu treffen, um jede Anstachelung zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszumerzen. Dies spiegelt sich auch in anderen Bestimmungen der Konvention, wie Artikel 2, Paragraf 1 (d), welcher von den Vertragsstaaten verlangt, jede Rassendiskriminierung zu verbieten und mit allen geeigneten Mitteln zu beenden, und Artikel 6, der jeder Person wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen gewährleistet.

12.4 Der Ausschuss nimmt die Beschwerde des Antragstellers zur Kenntnis, dass die Äußerungen von Herrn Sarrazin in dem Magazin „Lettre international“, 2009, Nummer 86, seine Mitglieder, die alle türkischer Abstammung sind, diskriminiere, da die türkische Bevölkerung als ein Teil der Bevölkerung dargestellt wird, der auf Kosten des Staates lebt Herr Carlos Manuel Vazquez gibt zur Kenntnis, dass er nicht der Auffassung sei, dass die Eingabe zulässig sei. 38 Siehe Eingabe Nr. 34/2004, Gelle gegen Dänemark, Entscheidung, die am 06. März 2006 gefällt wurde, Paragrafen 7.2 und 7.3.2 und welcher nicht das Recht genießen sollte, auf dem Gebiet des Vertragsstaats zu leben und dass der Vertragsstaats es versäumt habe, Schutz vor dieser Diskriminierung zu bieten. Er nimmt ebenfalls das Argument des Antragstellers zur Kenntnis, dass Herrn Sarrazins Äußerungen zur öffentlichen Schmähung undHerabwürdigung von Türk-/innen und Muslimen im Allgemeinen geführt hätten. Darüber hinaus wird die Beschwerde des Antragstellers festgehalten, dass die fehlende strafrechtliche Verfolgung von Herrn Sarrazin einer Verletzung der Artikel 2, Paragraf l (d); 4, Paragraf (a) und 6 der Konvention entspricht, da die nationale Rechtsprechung zu eng ausgelegt wurde. Der Ausschuss stellt fest, dass der Vertragsstaat die Meinung Herrn Sarrazins missbilligt, jedoch argumentiert, dass die Bestimmungen seines Strafgesetzes seinen Verpflichtungen, effektive rechtliche Sanktionen, um die Anstiftung zur Rassendiskriminierung zu bekämpfen, Genüge tut und dass die zuständigen Behörden des Vertragsstaats in ihrerEinschätzung, dass Herrn Sarrazins Äußerungen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien, eine richtige Einschätzung getroffen hätten und diese weder Volksverhetzung ausmachten noch Teile der Bevölkerung herabstuften. Der Ausschuss nimmt weiterhin das Argument des Vertragsstaats zur Kenntnis, dass die Entscheidungen seiner Strafverfolgungsbehörden weder offensichtlich willkürlich waren noch einer Rechtsverweigerung gleichkämen und dass es keine Anzeichen für ein erhöhtes Risiko gäbe, dass der Antragstell er oder seine Mitglieder Opfer zukünftiger krimineller Handlungen werde.

12.5 Der Ausschuss weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Interpretation von Fakten und nationalen Gesetzen, die von inländischen Behörden verabschiedet wurden, zu überprüfen, es sei denn, die Entscheidungen waren offensichtlich willkürlich oder stellten 39 anderweitig eine Rechtsverweigerung dar. Nichtsdestotrotz muss der Ausschuss prüfen, ob die Äußerungen Herrn Sarrazins unter eine der zu beanstandenden Reden nach den in Artikel 4 festgelegten Kategorien fallen, und, wenn dies der Fall ist, ob diese Äußerungen unter voller Beachtung der Rechtvorschrift der freien Meinungsäußerung geschützt sind, sowie, ob die Entscheidung, Herrn Sarrazin nicht strafrechtlich zu verfolgen, offensichtlich willkürlich war oder eine Rechtsverweigerung dargestellt hat.

12.6 Der Ausschuss hat den Inhalt der Äußerungen Herrn Sarrazins in Bezug auf die türkische Bevölkerung Berlins zur Kenntnis genommen und stellt insbesondere fest, dass Herr Sarrazin äußert, dass ein Großteil der türkischen Bevölkerung keine produktive Funktion außer dem Obst- und Gemüsehandel erfülle, dass sie weder in der Lage noch dazu bereit sei, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren und dass sie eine kollektive, angestammte, aggressive Mentalität fördere. Herr Sarrazin benutzt Attribute wie Produktivität, Intelligenz und Integration, um die türkische Bevölkerung undanderer Migrant/-innengruppen zu charakterisieren. Während er diese Attribute auf positive Weise auf manche Migrant/- innengruppen wie zum Beispiel die osteuropäischen Juden anwendet, benutzt er sie in Bezug auf die türkische Bevölkerung auf negative Weise. Er äußert, dass die Türken Deutschland erobern würden, genau wie die Kosovaren den Kosovo erobert hätten: durch eine höhere Geburtenrate; und dass es ihm nichts ausmachen würde, wenn sie osteuropäische Juden mit einem ungefähr 15% höheren IQ als dem der Deutschen wären. Herr Sarrazin führt aus, dass er niemanden, der vom Staat lebe und gleichzeitig eben diesen Staat ablehne, akzeptieren müsse, noch jemanden, der sich in keiner Weise bemühe , seine Kinder zu erziehen und ständig neue kleine Kopftuchmädchen produziere, was auf 70% der türkischen Bevölkerung zutreffe. Herr Sarrazin kreiert auch eine Rechtfertigung, um seine Auffassungen von der Unterlegenheit der türkischen Bevölkerung zu begründenund erklärt, man könne in anderen Segmenten der Bevölkerung, inklusive der Deutschen, „ein ‚türkisches‘ Problem erkennen.“ Er gibt außerdem an, dass er generell die Zuwanderung von Migrant/-innen verbieten würde, außer im Falle hochqualifizierter Individuen, und dass er aufhören würde, Immigrant/-innen Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die oben genannten Äußerungen Vorstellungen rassischer Überlegenheit im Sinne von Artikel 4 der Konvention enthalten, namentlich die Verweigerung von Respekt als Menschen, eine generalisierende negative Darstellung der Eigenschaften der türkischen Bevölkerung sowie eine Aufstachelung zur Rassendiskriminierung, um ihr den Zugang zu Sozialleistungen zu verwehren, sowie die Empfehlung eines generellen Verbots von Einwanderung mit der Ausnahme hochqualifizierter Individuen.

12.7 Nachdem der Ausschuss die Äußerungen Herrn Sarrazins als zu beanstandende unter Artikel 4 der Konvention eingestuft hat, muss er nun prüfen, ob der Vertragsstaat zu Recht festgestellt hat, dass die Äußerungen unter voller Beachtung der Rechtsvorschriften in Bezug auf freie Meinungsäußerung geschützt sind. Der Ausschuss verweist auf seine Rechtsprechung und erinnert daran, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit spezielle Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit sich bringt, insbesondere die Verpflichtung, kein 40 rassistisches Gedankengut zu verbreiten. Er stellt außerdem fest, dass Artikel 4 der Konvention die Verantwortung des Vertragsstaats kodifiziert, die Bevölkerung gegen Aufstachelung zum Rassenhass, aber auch gegen Formen rassistischer Diskriminierung durch die Verbreitung jeglicher Auffassungen, die auf einem Gefühl der rassischen Überlegenheit 41 oder Rassenhass beruhen, zu schützen.

12.8 Während der Ausschuss die Wichtigkeit der freien Meinungsäußerung anerkennt, urteilt er, dass Herrn Sarrazins Äußerungen eine Verbreitung von Auffassungen, die auf einem Gefühl rassischer Überlegenheit oder Rassenhass beruhen, darstellen und Elemente der Aufstachelung zur Rassendiskriminierung entsprechend Artikel 4, Paragraf (a), der Konvention enthalten. Indem er sich darauf konzentriert hat, dass Herrn Sarrazins Äußerungen nicht einer Aufstachelung zum Rassenhass gleichkamen und nicht den öffentlichen Frieden stören konnten, hat der Vertragsstaat seine Pflicht versäumt, effektiv zu untersuchen, ob Herrn Sarrazins Äußerungen der Verbreitung von Auffassungen gleichkamen, die auf einem Gefühl der rassischen Überlegenheit oder Rassenhass beruhen. Der Ausschuss stellt außerdem fest, dass das Kriterium der Störung des öffentlichen Friedens, das zur Evaluierung der Frage herangezogen wurde, ob die Äußerungen die Schwelle der Verbreitung von Auffassungen erreichen, die auf einem Gefühl der rassischen Überlegenheit oder Rassenhass beruhen, die Verpflichtung des Vertragsstaates unter Artikel 2, Paragraf 1 (d), nicht hinreichend in die nationale Gesetzgebung übersetzt wurde, insbesondere, da weder Artikel 2, Paragraf 1 (d), noch Artikel 4 ein solches Kriterium enthalten.

12.9 Der Ausschuss kommt daher zu dem Schluss, dass das Versäumnis einer effektiven Untersuchung der Äußerungen Herrn Sarrazins durch den Vertragsstaat eine Verletzung der Artikel 2, Paragraf 1 (d), 4 und 5 der Konvention dargestellt hat.

13. Unter diesen Umständen und mit Verweis auf die General Recommendation (Allgemeine Empfehlung – d. Ü.) Nr. 31 (2005) zur Rassismusprävention in der Verwaltung und im Strafgerichtssystem42 und auf seine allgemeine Empfehlung Nr. 15 (1993) zu organisierter 40 Siehe Allgemeine Empfehlung XV (1993): Organisierte Gewalt aufgrund ethnischer Herkunft (Artikel 4), Paragraf 4; Eingabe Nr. 43/2008, Saada Mohamad Adan gegen Dänemark,Entscheidung vom 13. August 2010, Paragraf 7.6. 41 Siehe Allgemeine Empfehlung XV (1993): Organisierte Gewalt aufgrund ethnischer Herkunft (Artikel 4), Paragraf 3. 42 Offizielle Aufzeichnungen der Generalversammlung, sechzigste Sitzung, Nachtrag Nr. 18 (A/60/18), Abschnitt IX. 4 43 Gewalt aufgrund ethnischer Herkunft, ist der Ausschuss über die Beseitigung der Rassendiskriminierung, agierend unter Artikel 14, Paragraf 7 (a), der Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der Auffassung, dass die vorliegenden Fakten eine Verletzung von Artikel 2, Paragraf 1 (d), 4 und Artikel 6 der Konvention seitens des Vertragsstaates offenbaren.

14. Der Ausschuss empfiehlt, dass der Vertragsstaat im Sinne seiner Verpflichtungen unter 44 Artikel 4 der Konvention   seine Richtlinien und Verfahren im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung in Fällen angeblicher Rassendiskriminierung überprüft, die in der Verbreitung von Auffassungen besteht, die auf einem Gefühl der rassischen Überlegenheit oder Rassenhass beruhen, wie in Artikel 4 (a) der Konvention festgehalten, sowie in der darauf basierenden Aufstachelung zur Diskriminierung. Der Vertragsstaat ist außerdem angehalten, die Entscheidung des Ausschusses breit bekannt zu geben, auch unter Staatsanwälten und Justizorganen.

15. Der Ausschuss verlangt, innerhalb von 90 Tagen vom Vertragsstaat über die Maßnahmen informiert zu werden, die er unternimmt, um die Entscheidung des Ausschusses umzusetzen.

Die vollständige englische Originalfassung der Entscheidung finden sie hier.