Dokumente zum Zeitgeschehen

»Vorratsdatenspeicherung schwächt Informantenschutz und Redaktionsgeheimnis«

Stellungnahme von Medienvertretern gegen die geplante Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, 7.9.2015

Die im Entwurf vorgesehene anlasslose Speicherung von u. a. Verkehrsdaten ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu rechtfertigen, da danach deren Erforderlichkeit zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung nicht stets zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Die anlasslose Speicherung, Erhebung und sonstige Verwendung solcher Daten auf Vorrat ist mit dem national und auf europäischer Ebene garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den hieraus erwachsenden datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit nicht zu vereinbaren und deswegen unzulässig und stellt in der vorgesehen Form auch einen massiven Eingriff in die Bürgerrechte dar.

Die Speicherung, Erhebung und sonstige Verwendung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat für Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung greift überdies in besonderem Maße in die Vertrauensverhältnisse von Berufsgeheimnisträgern, hier: der Journalistinnen und Journalisten, ein. Bereits die Speicherung von Telekommunikationsdaten bei Verpflichteten nach dem TKG (§113a TKG) ermöglicht, diese vertrauliche Kommunikation nachzuvollziehen. Vorgesehen ist zudem die Erhebung von Standortdaten zum Zwecke der Anfertigung von Bewegungsprofilen. Jede Maßnahme für sich, aber auch deren Verknüpfung, ist geeignet, das Vertrauen in den Informantenschutz nachhaltig zu untergraben bzw. gar nicht erst aufkommen zu lassen. Das gefährdet die journalistische Berichterstattungsfreiheit in nicht hinnehmbarem Maße. Das Vorhaben der Bundesregierung bedarf unter diesem Gesichtspunkt einer besonders strengen Überprüfung. Erst recht ist die Erhebung der Daten für den späteren Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden bzw. zur Gefahrenabwehr daraufhin zu untersuchen, ob der Informantenschutz noch effektiv gewährleistet wird. Das ist nach dem vorliegenden Entwurf nicht der Fall.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.