Studie der Hans-Böckler-Stiftung, 25.9.2026
Die Wohnungsfrage ist zu einem der zentralen politischen und sozialen Themen geworden – nicht nur in Berlin. Insbesondere Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen befürchten, die steigenden Mieten künftig nicht mehr bezahlen zu können. Wohnungen in den begehrten Stadtteilen können sich oft nur noch Besserverdienende leisten. Dies führt zu einer sozialen Spaltung innerhalb der Stadt. Um den Mangel zu lindern und bezahlbare Mieten zu gewährleisten, müssen zusätzliche Wohnungen errichtet werden. Besonders wichtig ist dabei der Neubau von Sozialwohnungen und anderen langfristig preisgebundenen Wohnungen. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt jedoch, dass das nicht schnell genug geht.
In Berlin verfügen große private Wohnungskonzerne über umfangreiche Bestände, darunter viele Wohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment. Würden diese in öffentliches beziehungsweise gemeinwohlorientiertes Eigentum umgewandelt, könnte der öffentliche Sektor schnell seinen Einfluss auf den Mietmarkt vergrößern. Gedämpfte Mieterhöhungen in diesem Bestand würden über die Wirkung auf den Mietspiegel auch den Mietanstieg insgesamt dämpfen. Außerdem könnte die öffentliche Hand besser für soziale Durchmischung und für gesellschaftlich ausgerichtete Sanierung sorgen, als es die privaten großen Wohnungskonzerne tun. „Eine Überführung von Wohnungsbeständen privater Wohnungsbauunternehmen kann helfen, den Bestand öffentlicher Wohnungen schneller als durch Neubau zu erhöhen und deshalb stärker und schneller den Mietmarkt insgesamt zu beeinflussen“, schreiben die Forscher.
Die Rechtsgrundlage für eine Vergesellschaftung bildet Artikel 15 des Grundgesetzes. Dieser erlaubt es, Grund und Boden unter anderem zum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Dabei müssen die Art und das Ausmaß der Entschädigung gesetzlich geregelt werden. Eine vom Berliner Senat eingesetzte Expert*innenkommission kam mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Mehrere Varianten der Umsetzung sind denkbar.
Die vollständige Studie finden sie hier.