Ausgabe August 1992

Kompromiß-§ 218

Zuletzt war es richtig spannend geworden, hatte die Nation für einen Moment mit angehaltenem Atem verfolgt, ob denn genügend Stimmen für die sogenannte „Fristenregelung" zusammenkommen würden. Dabei war das Gesetzgebungs-Procedere in Wirklichkeit so langweilig wie die meisten anderen im Bundestag auch. Denn seit der Unionsentwurf mit seiner verschärften Indikationenregelung vorlag, stand fest, daß es dafür die erforderliche Mehrheit im Parlament nicht geben würde. Offen war lediglich, ob das Bundesverfassungsgericht gleich oder später entscheidet, mit anderen Worten: ob SPD und FDP sich einigen (und die Normenkontrollklage der Rechten ihren Lauf nimmt) oder ob die selbstgesetzte Frist verstreicht (und die Normenkontrollklage der Rechten ihren Lauf nimmt). Im einen, nun eingetretenen Fall hat das BVG über einen bereits ausgehandelten Kompromiß zu entscheiden (und die Chance, daß es ihn bestätigt, ist nach Einschätzung der Strafrechtsexpertin Monika Fromme nicht gering); andernfalls hätte das BVG einen vergleichbaren Kompromiß wohl selbst aushandeln müssen. Kein qualitativer Unterschied also. Daß es über realistische politische Oppositionsstrategien angesichts der gesellschaftlichen Machtverhältnisse unterschiedliche Einschätzungen geben mag, sei dahingestellt.

August 1992

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