Ausgabe November 2001

Internationaler Terrorismus und Völkerrecht

Die Charta der Vereinten Nationen verbietet "Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen". 1) Handelt es sich bei den Anschlägen vom 11. September 2001 um eine Form der Gewalt, die von einem Staat oder mehreren Staaten gegen einen anderen, hier die USA, angewendet wird? Oder stellt der Internationale Terrorismus eine Bedrohung ganz anderer Art dar, deren Kern nicht in staatlicher Aktivität beruht, und die sich daher mit dem traditionellen Völkerrecht als zwischenstaatlichem Recht nicht "packen" läßt?

Die Frage ist nicht neu. Zuletzt wurde sie gestellt, als es um die "selbstmandatierte" NATO-Intervention im Kosovo-Konflikt ging. Beim ersten Hinsehen sind die beiden Anschläge in New York und Washington in der Tat nicht ohne Probleme in das völkerrechtliche Raster zwischenstaatticher Beziehungen einzuordnen. Über Hintermänner und Drahtzieher der Anschläge soll hier nicht spekuliert werden. "Die von uns gesammelten Beweise", so der amerikanische Präsident in seiner Rede vor dem Kongreß vom 20. September 2001, "weisen alle auf eine Reihe lose verbundener Terrororganisationen hin, die als Al Qaida bekannt sind. [...] Die Al Qaida ist für den Terrorismus, was die Mafia für Kriminalität ist.

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