Als im so hoffnungsvollen Herbst 1989 die DDR-Frauenbewegung in Gestalt des Unabhängigen Frauenverbandes (UFV) an die Öffentlichkeit trat und feministische Vorstellungen von einer humanen, demokratischen, sozial gerechten und ökologisch verantwortbaren Gesellschaftsform artikulierte und diese für realistisch hielt, rechnete wohl kaum eine der beteiligten Frauen damit, daß bereit ein halbes Jahr später nahezu alle Gegebenheiten, die den vergleichsweise hohen Status von Frauen in der DDR-Gesellschaft sichern, darunter das Recht auf Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft, zur Disposition stehen würden.
Das Recht auf Schwangerschaftsabbruch in der Geschichte der DDR
Schon bald nach der Gründung der DDR wurden alle in der Nazizeit verfügten Verschärfungen des Paragr. 218 aufgehoben. Die Regelungen in den einzelnen Ländern waren jedoch noch unterschiedlich. 1950 wurde das "Gesetz über den Mutter und Kinderschutz und die Rechte der Frau" verabschiedet. Es enthielt neben ersten wesentlichen Festlegungen zur Realisierung der Gleichberechtigung von Frau und Mann auch einen Passus, der einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach der Befruchtung gestattete, sofern eine medizinische oder eugenische Indikation vorlag (Paragr. 11). Bei Zuwiderhandlungen bleibt die betreffende Frau straffrei.