Wider den falschen Realismus der Machtpolitik
Bild: Der ukrainische Botschafter bei den Vereinten Nationen hält das Handbuch der Charta der Vereinten Nationen während seiner Rede hoch, 2.3.2022 (IMAGO / UPI Photo)
Am Anfang stand der 11. September 2001. Danach wurde die Lawine losgetreten: Ein langsamer, aber unaufhaltsamer Erdrutsch erfasste die internationale rechtliche und politische Ordnung. Ein Erdrutsch, der nach und nach die supranationalen Institutionen, die Garantiestrukturen, die gemeinsamen Kodizes und die stets fragile, aber nie völlig illusorische Utopie einer friedlichen und auf dem Recht basierenden Weltordnung tief erschüttert hat. Mit der Reaktion auf die Anschläge von 2001 wurden bestimmte Dynamiken sichtbar, die in den folgenden Jahrzehnten zyklisch wiederkehren sollten: insbesondere die Tendenz, einen terroristischen Akt als kriegerischen Akt zu qualifizieren und darauf mit kriegerischen Mitteln zu reagieren, die einem Krieg zwischen Staaten eigen sind. Aus dieser semantischen und juristischen Fehlentwicklung hat sich eine ganze Reihe von „präventiven“, „defensiven“, „antiterroristischen“ Kriegen entwickelt, die in Wirklichkeit verdeckte Angriffskriege sind. Daraus leiten sich fast zwangsläufig Formen echter juristischer Barbarei ab: von den unbefristeten Inhaftierungen ohne jegliche Rechtsgarantie in Guantánamo und den Geheimgefängnissen der CIA bis zu den Folterungen in Abu Ghraib.
Diese Ereignisse verweisen auch auf eine weitere grundlegende Dynamik: Es ist nicht möglich, eine vollständig demokratische Ordnung innerhalb eines Landes zu haben und gleichzeitig systematisch gegen das Völkerrecht zu verstoßen. Das Rechtssystem ist, wie Hans Kelsen betont hat, hierarchisch geordnet, aber einheitlich.[1] Verstöße gegen das Völkerrecht bleiben daher nicht auf einen äußeren Raum beschränkt, sondern kontaminieren die Demokratie im Inneren. In den USA ist diese Dynamik eklatant: Mit dem sogenannten Patriot Act, der im Oktober 2001 unterzeichnet wurde, sind die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte im Namen der nationalen Sicherheit tiefgreifend eingeschränkt worden, da mit ihm invasive Überwachungsinstrumente, Formen der Inhaftierung ohne Garantien und eine allgemeine Schwächung des Rechtsstaats eingeführt wurden. Die ersten beiden Jahrzehnte des 21. Jahrhunderts waren somit geprägt von einer kontinuierlichen Aushöhlung des Völkerrechts und seiner weitgehenden Delegitimierung hinter einer Fassade aus Legalität und humanitärer Rhetorik. In den vergangenen drei bis vier Jahren hat dieser Prozess eine schwindelerregende Beschleunigung erfahren.
Drei Ereignisse drohen das Schicksal der Demokratie weltweit unwiderruflich zu prägen: Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022, die Vergeltung der Regierung Netanjahu auf den Terroranschlag der Hamas vom 7. Oktober 2023 und die Rückkehr von Donald Trump in das Präsidentenamt der USA. Angesichts dessen ist die Versuchung groß, in Resignation zu verfallen – die oftmals als „Realismus“ ausgegeben wird. Doch das wäre ein fataler Fehler. Es besteht kein Zweifel: Die Institutionen des Völkerrechts sind heute diskreditiert, ihrer Legitimation beraubt und in den dramatischsten Konflikten unserer Zeit handlungsunfähig. Sie sind in jeder Hinsicht ein großes unerfülltes Versprechen, an das wir in den ersten Jahren der Nachkriegszeit, vielleicht naiv, geglaubt haben. Und doch bleiben sie trotz aller Schwächen die einzige vernünftige und gangbare Alternative zu einer Regression in die Machtpolitik. Eine Politik, die wir bereits erlebt haben, die das 20. Jahrhundert mit zwei Weltkriegen geprägt hat und die heute in neuen, hinterhältigeren, aber nicht weniger verheerenden Formen wieder aufzutauchen droht. Der einzige Ausweg aus der globalen Unordnung in einer demokratischen und nicht-autoritären Perspektive liegt in der Stärkung der internationalen Institutionen, ihrer demokratischen Neugründung und einer neuen Ära des rechtlichen Universalismus.
Zwei Prinzipien liegen jener Rechtsarchitektur zugrunde, die in der „außerordentlichen fünfjährigen Verfassungsperiode“[2] (Luigi Ferrajoli) zwischen 1945 und 1949 entwickelt wurde, als innerhalb weniger Jahre einige der wichtigsten Verfassungen und internationalen Chartas der Moderne ausgearbeitet wurden, von der Charta der Vereinten Nationen (1945) bis zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), von der italienischen Verfassung (1948) bis zum deutschen Grundgesetz (1949): zum einen der universelle Schutz der grundlegenden Menschenrechte, zum anderen die Ablehnung des Krieges als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. Beide Prinzipien verbindet die gleiche Spannung: das Leben und die Würde des Menschen der Willkür der politischen Macht zu entziehen. In diesem Sinne lässt sich die Geschichte des Konstitutionalismus als ein Prozess der fortschreitenden Ausweitung der Sphäre der Grundrechte lesen, der spiegelbildlich den Ermessensspielraum der politischen Macht einschränkt.
Der Krieg, den die Charta der Vereinten Nationen verbietet, ist der Angriffskrieg. Das wiederum schließt das Recht eines angegriffenen Staates auf Verteidigung nicht nur nicht aus, sondern impliziert dessen Notwendigkeit: Wenn man den Angriffskrieg ablehnt, erkennt man logischerweise die Legitimität der Verteidigung gegen ihn an. Das Recht auf Verteidigung ist die Mindestgarantie gegen die Rückkehr der bewaffneten Aggression als Instrument der internationalen Politik. Dass Putins Krieg gegen die Ukraine eindeutig in die Kategorie der Angriffskriege fällt, ist aus rechtlicher Sicht unbestreitbar. Dies gilt unabhängig davon, ob man ihn als das interpretiert, was er wirklich ist – eine imperialistische Operation, die einem Hegemonieplan folgt, den russischen Einfluss im postsowjetischen Raum wiederherzustellen – oder ob man, um der Hypothese willen, die von Putin angeführten „Gründe“ berücksichtigen möchte. Selbst wenn man annehmen würde, diese Gründe hätten eine gewisse Berechtigung, könnten sie in keiner Weise einen Krieg rechtfertigen, denn genau das ist der Punkt: Der Krieg ist als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten ausgeschlossen. Und dieser Ausschluss ist keine politische Option, sondern eine rechtliche Vorschrift.
Wenn also der einzige Krieg, den unsere Völkerrechtsordnung – implizit – zulässt, der Verteidigungskrieg ist, so folgt daraus, dass nicht nur der Angriffskrieg im engeren Sinne verboten ist, sondern jede Kriegsführung, die nicht ausschließlich der Verteidigung gegen einen Angriffskrieg eines anderen Staates dient. Ausgeschlossen sind damit alle mehr oder weniger heuchlerischen Formen von „präventiven“ Verteidigungskriegen, wenn also ein Angriff zwar befürchtet wird, aber nicht stattfindet. Dazu gehört auch die in Italien recht modische These, wonach Putins Krieg gegen die Ukraine eine „Reaktion“ auf die „Expansion“ der Nato nach Osten sei. Diese These lässt jedoch zwei Elemente außer Acht: Erstens „expandiert“ die Nato nicht, da sie kein Staat ist, sondern sie hat sich durch den sukzessiven Beitritt neuer Staaten erweitert, die ihr freiwillig beigetreten sind. Zweitens ist es – selbst wenn man den Gedanken akzeptiert, dass die Nato die Beitrittsgesuche der Länder des ehemaligen Sowjetgebiets nicht hätte annehmen dürfen – sicher, dass es keine militärische Aggression gegen Russland gab („an den Toren Russlands zu bellen“, wie Papst Franziskus erklärte, ist keineswegs mit einer tatsächlichen militärischen Aggression gleichzusetzen). Daher hat die Aggression Putins gegen die Ukraine, von welcher Seite auch immer man sie betrachtet, keine Rechtfertigung.
Nahost: Das missachtete Völkerrecht
So wie „präventive“ Verteidigungskriege ausgeschlossen sind, gilt dies auch für Kriege gegen andere Subjekte als Staaten. Eine der verhängnisvollsten Verschiebungen unserer Zeit – die mit der Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 ihren Anfang nahm – ist die Tendenz, terroristische Handlungen als Kriegshandlungen zu qualifizieren: „Eine Kriegshandlung“, schreibt Ferrajoli, „wird mit einem Verteidigungskrieg beantwortet. Ein Verbrechen, auch ein sehr schweres, wird mit dem Recht beantwortet, also mit einer Gewaltanwendung, die darauf abzielt, die Schuldigen zu identifizieren und zu bestrafen. Eine Aggression ist eine Kriegshandlung, wenn sie von einem Staat und seinen regulären Streitkräften begangen wird.“[3]
Doch diese Ebenen wurden nach dem 7. Oktober 2023 durcheinandergebracht. An diesem Tag verübten Hamas-Milizionäre einen der brutalsten Terroranschläge der jüngeren Geschichte und töteten innerhalb weniger Stunden über 1200 Israelis, die überwiegende Mehrheit von ihnen Zivilisten, darunter Frauen, Kinder und Jugendliche, die ein Musikfestival besuchten. Gefolterte, getötete, vergewaltigte und als Geiseln genommene Menschen: ein Akt unerhörter Barbarei, der nichts mit dem Konzept des Widerstands zu tun hat. Auf diese Barbarei reagierte die israelische Regierung mit einer Militäraktion, die bereits in den ersten Tagen die Form eines umfassenden Krieges nicht gegen die Verantwortlichen des Angriffs, sondern gegen die gesamte Bevölkerung des Gazastreifens annahm. Was sich seitdem abspielt, ist eine kollektive Bestrafung großen Ausmaßes: Ganze Städte werden dem Erdboden gleichgemacht, zivile Infrastrukturen zerstört, der Zugang zu humanitärer Hilfe verhindert, Hunger und Durst als Waffen eingesetzt. Das Ergebnis sind zehntausende Tote und zwei Millionen Vertriebene. Dieses Verhalten verstößt nach Art, Intensität und Dauer systematisch und offen gegen die Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts, angefangen beim absoluten Verbot der Kollektivbestrafung bis hin zum Verbot des Einsatzes von Hunger als Mittel der Kriegsführung.[4]
Man könnte einwenden, dass die Hamas im Gegensatz zu klassischen terroristischen Organisationen nicht nur eine bewaffnete Gruppe ist. Es stimmt: Die Hamas unterhält auch eine halbstaatliche Struktur in Gaza. Aber Gaza kann sicherlich nicht als vollwertiger Staat und die Hamas nicht als völlig legitime Regierung bezeichnet werden. Und wenn Palästina kein Staat ist, kann Israel folglich nicht einmal formell einen „Krieg“ gegen Palästina führen. Auf einen Terroranschlag mit einem umfassenden Krieg gegen eine Bevölkerung zu reagieren, kann nur auf eine eklatante Verletzung des Völkerrechts hinauslaufen. Verstöße, die seit den ersten Monaten nach dem 7. Oktober von den zuständigen internationalen Gremien klar und deutlich dokumentiert wurden.[5]
Das Völkerrecht wird jedoch nicht nur von denen geschwächt, die es direkt verletzen, sondern auch von denen, die seine Verletzung indirekt legitimieren. Das haben bis vor wenigen Wochen fast alle westlichen Regierungen getan. Anstatt sich von Anfang an als Garanten der internationalen Legalität aufzustellen, hat sich die überwältigende Mehrheit der westlichen Regierungen ohne zu zögern auf die Seite Israels gestellt, nicht nur als pflichtbewusste Unterstützung nach dem Anschlag vom 7. Oktober, sondern auch als faktische Legitimation für dessen Reaktion. Erst in den vergangenen Wochen haben einige führende westliche Politiker begonnen, ihre Haltung gegenüber der israelischen Offensive im Gazastreifen zu ändern. Ein Wandel, der gewiss nicht auf einen neu gewonnenen Respekt vor dem Völkerrecht zurückzuführen ist, sondern auf die Unmöglichkeit, die Beweise weiterhin zu leugnen.
In den vergangenen Monaten blockierte Netanjahu wochenlang den Zugang zu humanitärer Hilfe und brachte die Zivilbevölkerung des Gazastreifens an den Rand des Verhungerns. Dann aktivierte er ein Verteilungssystem für Hilfsgüter, das nicht nur unzureichend war, sondern auch den strategischen Zielen der Regierung diente: der Konzentration der vertriebenen Bevölkerung im Süden Gazas, in der Nähe des Grenzübergangs Rafah. Die neuen Verteilungszentren, die von der Gaza Humanitarian Foundation betrieben werden, befinden sich fast ausschließlich in diesem Gebiet; nur ein einziges liegt im zentralen Teil des Gazastreifens, während der Norden absichtlich verlassen bleibt. Es ist die Abweichung von einem Prinzip: Nicht die Hilfe erreicht die Menschen, sondern die Menschen müssen sich zu den Hilfsgütern bewegen, auch wenn sie dafür täglich Dutzende von Kilometern zu Fuß zurücklegen müssen. Die Lebensmittel werden so zu einer Falle, zu einer Art Köder, der die palästinensische Bevölkerung in die von der israelischen Regierung für die Zwangsumsiedlung vorgesehenen Gebiete treibt.
Von normativen Zwängen gelöste Macht
In der Tat kann man nicht mehr so tun, als sei das, was der Westen seit dem 8. Oktober 2023 unterstützt, ein Verteidigungskrieg zum Schutz des Staates Israel. Im Gegenteil, er unterstützt die Umsetzung eines präzisen ideologischen Projekts der israelischen Ultrarechten. Das von der Hamas verübte Massaker lieferte ihr den perfekten Vorwand: eine so unmenschliche Barbarei, dass die internationale Gemeinschaft wegschauen würde. Und genau das ist lange geschehen. Politisch, militärisch und ideologisch unterstützt der Westen ein Projekt, das dem historischen Ziel der radikalen israelischen Rechten entspricht: „Groß-Israel“, ein territoriales Gebilde, das die Existenz eines palästinensischen Staates nicht in Betracht zieht.
Im öffentlichen Diskurs des Westens wird immer wieder die Zwei-Staaten-Lösung beschworen und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hamas die Existenz Israels ablehnt. Es wird jedoch regelmäßig verschwiegen, dass die derzeitige israelische Regierung selbst die Zwei-Staaten-Lösung ablehnt. Die westliche Rhetorik ist von einer Dissonanz geprägt: Man verlangt vom Feind, was man vom Verbündeten nicht fordert. Während der Westen also die Zwei-Staaten-Lösung als Mantra beschwört, unterstützt er diejenigen, die diese nicht einmal in Erwägung ziehen. Solange die Netanjahu-Regierung im Amt bleibt und von den westlichen Verbündeten unterstützt wird, ist die Rede von zwei Staaten bestenfalls eine scheinheilige rhetorische Übung.
Bei der systematischen Aushöhlung des Völkerrechts sticht Donald Trump als einer der größten Katalysatoren hervor. Sein politisches Handeln, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, ist Ausdruck einer Vorstellung von Macht, die sich völlig von normativen Zwängen löst. In der Innenpolitik zeigte sich das am deutlichsten beim Angriff seiner Anhänger auf den US-Kongress am 6. Januar 2021. Diesem Ereignis folgten mehrere Strafprozesse, die mit der Verurteilung zahlreicher Aufständischer endeten. Doch eine der ersten Maßnahmen Trumps nach seiner Wiederwahl war die Begnadigung derjenigen, die an diesem versuchten Staatsstreich beteiligt waren. Diese Geste war eine eklatante Legitimierung des Versuchs, die demokratische Ordnung zu untergraben.
In den internationalen Beziehungen lehnt Trump systematisch den Multilateralismus ab und missachtet das Völkerrecht. Er hat den Austritt der USA aus zahlreichen Institutionen und Abkommen verfügt und sogar Sanktionen gegen die Richter des Internationalen Strafgerichtshofs verhängt (dessen Statut die USA ohnehin nie ratifiziert haben). Die Trumpsche Vision der internationalen Beziehungen entspricht seiner Vorstellung von Beziehungen im Allgemeinen: Sie basiert auf Gewalt, missachtet jeden Grundsatz der Legalität und ist ausschließlich auf Profit ausgerichtet. Frieden ist dabei kein Wert an sich, sondern nur eine Voraussetzung, um Geschäfte zu machen. Daher die verächtliche, an mafiöses Mobbing grenzende Haltung Trumps gegenüber Wolodymyr Selenskyj bei dem berüchtigten Treffen im Weißen Haus am 25. Februar 2025: Die Äußerungen des ukrainischen Präsidenten über die Notwendigkeit eines gerechten Friedens, der die künftige Sicherheit des Landes garantiert und es nicht zur bedingungslosen Kapitulation zwingt, waren für Trump ein nutzloses Ärgernis.
Die größte Gefahr, die von Trump ausgeht, liegt in der Normalisierung der Illegalität und der Schaffung einer Kultur der Straflosigkeit und der uneingeschränkten Macht. Kurz gesagt, Trump ist nicht nur ein Symptom der Krise des Rechtsuniversums: Er ist ein aktiver Akteur dieser Krise. Sein politisches Handeln beschleunigt den schon vorher eingeleiteten Übergang von einer Ordnung, die sich auf die Stärke des Rechts stützt, zu einer Ordnung, die auf dem Recht des Stärkeren basiert.
Die Zerbrechlichkeit des Völkerrechts ist jedoch nicht nur das Ergebnis bestimmter politischer Entscheidungen, sondern ein strukturelles und konstitutives Merkmal: Es handelt sich um ein unfertiges Rechtssystem, dem wirksame Zwangsmechanismen fehlen und das unfähig ist, seine eigenen Entscheidungen durchzusetzen, wenn diese mit den Interessen der Großmächte kollidieren. Es ist ein System, das Universalismus verspricht, aber nicht über die In-strumente verfügt, um ihn zu verwirklichen, und im Gegenteil selbstzerstörerische Mechanismen vorsieht: Man denke nur an die Zusammensetzung des UN-Sicherheitsrats und das Vetorecht der ständigen Mitglieder. Das moderne Völkerrecht wurde mit einem ebenso hehren wie schwer zu verwirklichenden Ziel geboren: die Gewalt zu bändigen, die Beziehungen zwischen den Staaten zu regeln, die Menschenrechte auch unter den extremen Bedingungen eines Krieges zu schützen. Mit der Gründung der Vereinten Nationen nach der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs wurde diese Hoffnung in der Charta von San Francisco (unterzeichnet am 26. Juni 1945) verankert, mit der die zentrale Stellung des Rechts gegenüber der Willkür der Gewalt festgeschrieben werden sollte. Doch 80 Jahre später kann die Bilanz nur entmutigend ausfallen.
Das Völkerrecht kennzeichnet eine scheinbar unheilbare Ambiguität: Einerseits eignet es sich zur Rechtfertigung bestehender Machtpraktiken, andererseits beschwört es die Möglichkeit einer auf universalistischen Prinzipien beruhenden Ordnung. Dieser Zwiespalt zwischen der Legitimierung des Status quo und dem Versprechen auf Veränderung macht es zu einem dramatisch unwirksamen Instrument, das sich nicht bewähren kann, wenn die Stärksten die Regeln brechen. Angesichts einer Realität der planetarischen Governance, die von geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen bestimmt wird, und in der die Aussicht auf eine Vorherrschaft des Rechts von der Dominanz der Macht zerstört wird, löst sich die Illusion einer „internationalen Gemeinschaft“, die von gemeinsamen Grundsätzen geleitet wird, gänzlich auf.
Die Willkür der politischen Macht begrenzen
Die Ohnmacht des Völkerrechts zeigt sich in besonders dramatischer Weise dort, wo es am wirksamsten sein sollte: beim Schutz derjenigen, die keine andere Macht haben als das Recht („Legalität ist die Macht der Machtlosen“, sagte Václav Havel), bei der Verhinderung des Krieges als Instrument der Aggression und bei der Bestrafung derjenigen, die die Regeln verletzen.
Es ist also gerade die Souveränität der Staaten, die in Frage gestellt werden muss. Luigi Ferrajoli stellt fest, dass „bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts die Geschichte des Rechts und des modernen Staates die Geschichte von zwei parallelen und gegensätzlichen Prozessen war: einerseits die fortschreitende Auflösung der inneren Souveränität der Staaten dank der Grenzen, die ihr durch den Aufbau des Rechtsstaates, zunächst legislativ und dann konstitutionell, auferlegt wurden; andererseits, ausgehend von der Teilung Europas in neue souveräne Staaten, die durch den Westfälischen Frieden von 1648 angenommen wurde, die fortschreitende Verabsolutierung ihrer äußeren Souveränität, die in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreichte, bis zu den Katastrophen der beiden Weltkriege“.[6]
Mit anderen Worten: Die ständige und fortschreitende Einschränkung der Willkür der politischen Macht gegenüber den Bürgern, der Entzug von immer größeren Lebensbereichen der Bürger aus der Sphäre der Willkür der politischen Macht – das Herzstück der Rechtsstaatlichkeit – wurde auf internationaler Ebene nicht in ähnlicher Weise verfolgt. Stattdessen wird dort die „absolute“ Souveränität der Staaten immer wieder bekräftigt. Dies ist ein offensichtlicher Widerspruch, denn eine wirklich „absolute“ Souveränität ist schon logisch unvereinbar mit jeder noch so milden Form einer Rechtsordnung, die ja gerade darin besteht, die Souveränität der ihr unterworfenen Subjekte (mehr oder weniger) zu begrenzen. Mehr noch: Gerade weil die Souveränität jedes Subjekts, das einer Rechtsordnung unterworfen ist, nicht „absolut“ ist, kann man sich gleichberechtigte Subjekte vorstellen. So wie die Bürger einander „gleich“ sind, insofern sie gleichermaßen dem staatlichen Recht unterworfen sind, können die Staaten einander nur insofern „gleich“ sein (also gegenseitig ihre autonome Souveränität anerkennen), als sie derselben übergeordneten Rechtsordnung unterworfen sind[7], die dieser Souveränität definitionsgemäß Grenzen setzt.
Angesichts all dessen läuft die konsequenteste Schlussfolgerung scheinbar auf eine resignierte Enttäuschung hinaus: Das Völkerrecht funktioniert nicht, also ist es sinnlos, es stärken zu wollen. Doch dies wäre nicht nur eine politische Niederlage, sondern auch ein logischer Trugschluss. Den „Realismus“ als einzigen Kompass für politisches Handeln zu proklamieren, ist gleichbedeutend mit dem Verzicht auf die eigentliche Aufgabe der Politik, die darin besteht, die Realität zu verändern, anstatt sie lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Die Ablehnung des „politischen Realismus“ ist heute ein Akt des intellektuellen und moralischen Widerstands. Der „politische Realismus“, wie er in der Theorie der internationalen Beziehungen angewandt wird, ist in Wirklichkeit eine ideologische Form, die sich als analytische Neutralität maskiert. Weit davon entfernt, eine objektive Sicht der Welt zu sein, ist er ein intellektuelles Instrument, das darauf abzielt, das Bestehende zu naturalisieren und das Recht des Stärkeren zu legitimieren, indem er jegliche Pläne zur Veränderung verhindert. Dieser „Realismus“ ist letztlich die Ideologie der konstituierten Macht, die sich als politische Vernunft tarnt.
Die Geschichte der Menschheit ist jedoch gespickt mit „Utopien“, die wahr geworden sind. Die Abschaffung der Sklaverei, das allgemeine Wahlrecht, das Ende der Kolonialherrschaft, die Durchsetzung der Rechte der Frauen, die Entstehung demokratischer Verfassungen – all dies galt lange Zeit als unerreichbar, als dem „gesunden Menschenverstand“ und der menschlichen Natur zuwiderlaufend. Jedem zivilisatorischen Fortschritt ging eine Phase voraus, in der er völlig unerreichbar schien. Der sogenannte gesunde Menschenverstand – derselbe gesunde Menschenverstand, der angeführt wurde, um den Frauen das Wahlrecht oder den Völkern die Gleichheit zu verweigern – entpuppt sich im Nachhinein oft als eine Maske der Unterdrückung. Die Unterscheidung zwischen Theorie und Praxis, die oft herangezogen wird, um normative Vorschläge im Namen eines angeblichen Realismus zu diskreditieren, ist in Wirklichkeit eine Strategie, um das transformative Potenzial von Ideen der Gerechtigkeit zu neutralisieren. Wir dürfen daher nicht der Versuchung der Resignation erliegen, denn die Stärkung des internationalen Rechts ist der einzige nicht nur gangbare, sondern auch rationale Ausweg aus diesem sehr gefährlichen Zustand der Anarchie, in dem wir uns aus demokratischer Sicht befinden.
Ein klassisches Argument für den Aufbau einer wirksamen internationalen Rechtsordnung stützt sich auf die sogenannte innerstaatliche Analogie: Die Individuen sind im Hobbesschen Naturzustand in Ermangelung eines gemeinsamen Rechts und einer dritten Instanz, an die sie das Gewaltmonopol im Tausch gegen die Aussicht auf gegenseitige Sicherheit abtreten können, gegenseitiger Gewalt ausgesetzt. Und dementsprechend agieren auch die Staaten auf internationaler Ebene in einem Zustand der strukturellen Anarchie, in dem das Recht – ohne Garantieinstitutionen und Zwangsgewalt – dem Gesetz des Stärkeren weicht.
Der Gewalt global Grenzen setzen
Diese Analogie ist verschiedentlich kritisiert worden. Staaten, so wird argumentiert, sind Akteure mit eigenen Zwangsbefugnissen, sie haben Souveränität, Grenzen, Machtstrukturen und kollektive Identitäten, die sie grundlegend von Individuen unterscheiden. Internationale Anarchie ist nicht gleichbedeutend mit absolutem Chaos: Machtgleichgewichte, Bündnisse und diplomatische Gepflogenheiten stellen rudimentäre Formen der Regulierung dar. Darüber hinaus vertreten viele realistische Theoretiker die Auffassung, dass die internationale Ordnung nicht als Erweiterung der innerstaatlichen Ordnung betrachtet werden kann: Die Möglichkeit einer höheren, durch souveränen Konsens legitimierten Autorität sei nicht gegeben, da die Staaten absolute Souveräne sind.
Die Analogie hat jedoch in ihren Grundzügen Bestand, insbesondere wenn sie nicht in einem mechanischen Sinne verstanden wird, sondern als heuristisches Mittel, um die Notwendigkeit einer gemeinsamen Rechtsordnung aufzuzeigen. Staaten geraten ebenso wie Individuen in Konflikte um Ressourcen, Territorium, Prestige, Identität, und in Ermangelung von Institutionen, die in der Lage sind, diese Konflikte zu schlichten, bleiben Krieg und Gewalt für sie immer eine Option. Im zweiten Abschnitt seines Ewigen Friedens stellt Kant fest: „Der Friedenszustand unter Menschen, die nebeneinander leben, ist kein Naturzustand (status naturalis), der vielmehr ein Zustand des Krieges ist … wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch immerwährende Bedrohung mit derselben.“[8] Um diesen Zustand zu überwinden, schlägt Kant die Gründung einer „Föderation der Völker“ vor, die zwar die Souveränität der Staaten anerkennt, aber eine internationale Rechtsordnung schafft, die auf Recht und nicht auf Gewalt beruht. Oder besser gesagt: auf dem supranationalen Gewaltmonopol basiert. Die Konstitutionalisierung des Völkerrechts scheitert nicht daran, dass sie theoretisch unmöglich wäre, sondern ausschließlich am mangelnden politischen Willen. Das spricht nicht dagegen, die Konstitutionalisierung zu wünschen und sich für sie einzusetzen.
Die Überzeugung, dass der einzige Weg zur Begrenzung der Gewalt die rechtliche Regelung der internationalen Beziehungen ist, entspringt nicht einer humanitären Illusion, sondern einer Übung in Rationalität: Wenn der Naturzustand zum Krieg aller gegen alle führt, ist der einzige Ausweg nicht ein neues Gleichgewicht der Kräfte, sondern ein gemeinsames Band, eine legitime Autorität, die den Frieden nicht zu einer vorübergehenden Ausnahme, sondern zu einer stabilen Norm macht. Hans Kelsen hat diese kantische Intuition in ein juristisches Programm umgewandelt: Frieden durch Recht.[9] Dies ist heute die radikalste und zugleich dringendste Herausforderung: nicht der Sieg der einen Seite über die andere, sondern der Triumph des Rechts über die Gewalt. Nicht die Rückkehr zu einem Gleichgewicht der Kräfte, sondern der endgültige Ausstieg aus der Logik der Macht. In einer Welt, die in den globalen Naturzustand zurückzufallen scheint, ist es eine politische, philosophische und moralische Pflicht, die zentrale Bedeutung des Völkerrechts zu bekräftigen.
Wenn du Frieden willst...
Ist vor diesem Hintergrund die Stärkung der eigenen militärischen Fähigkeiten ein Hindernis auf dem Weg zum Frieden? In Anlehnung an das lateinische Motto „Si vis pacem, para bellum“ lautet die pazifistische Rhetorik: „Wenn du Frieden willst, bereite den Frieden vor“. Dieser Slogan wurde in den vergangenen Jahren verwendet, um zunächst die militärische Unterstützung Europas für die Ukraine und dann vor allem den europäischen „Aufrüstungs“-Plan in Frage zu stellen. Tatsächlich ist nicht die militärische Macht an sich eine Gefahr, sondern die Kombination von militärischer Macht und imperialistischem Streben. Länder wie Norwegen, Finnland oder die baltischen Staaten haben ihre Militärausgaben deutlich erhöht, aber niemand fürchtet eine Aggression ihrerseits, denn es ist klar, dass diese Entscheidungen eine Reaktion auf die russische Bedrohung sind und nicht die Vorboten eines aggressiven Expansionsprojekts. Und vor allem: Die Reduzierung der militärischen Kapazitäten bis hin zur völligen Abrüstung ist eine Perspektive, die nur dann realisierbar ist, wenn dies alle gleichzeitig tun. Einseitige Abrüstung bedeutet, sich einer Aggression auszusetzen, ohne sich verteidigen zu können.
Der hier skizzierte Rechtspazifismus basiert auf der Idee, dass Frieden nicht durch ein „Gleichgewicht des Schreckens“, sondern durch die Stärkung internationaler Institutionen erreicht wird. Frieden wird durch einen ähnlichen Prozess geschaffen wie dem innerhalb der Staaten: der fortschreitenden Zentralisierung der Gewaltmittel, bis diese ein öffentliches Monopol werden. So wie in modernen Staaten die Gewalt nur in den Händen der Staatsmacht legitim ist, muss es auch auf internationaler Ebene das Ziel sein, die Gewaltmittel schrittweise den Nationalstaaten zu entziehen und sie supranationalen Institutionen zu übertragen. Dies ist natürlich ein langfristiges Ziel, ein ordnungspolitisches Ideal. Angesichts der Bedrohung durch Putins Russland, die sich mit dem Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 auf durchschlagende Weise manifestiert hat (deren Anzeichen aber mindestens seit 2014, wenn nicht schon vorher, sichtbar waren), und angesichts des Rückzugs der USA von der „europäischen Front“ ist die Stärkung der europäischen Abschreckungskapazitäten unumgänglich geworden. Leider ist das von der EU-Kommission geförderte „Aufrüstungsprojekt“ jedoch eine große verpasste Chance: Anstatt auf eine gemeinsame europäische Armee hinzuarbeiten, erleben wir eine Stärkung der nationalen Armeen – ebenjener nationaler Armeen, die sich bis vor achtzig Jahren gegenseitig bekämpft haben. Was uns also beunruhigen sollte, ist nicht die Verstärkung der militärischen Fähigkeiten an sich, sondern die absolute Perspektivlosigkeit unserer herrschenden Klassen. Anstatt die Grundlagen für einen großen Sprung nach vorn zu schaffen, arbeiten sie lieber im kleinen (und gefährlichen) Rahmen.
Gegen das Paradigma des Kampfes der Kulturen
Die Vorherrschaft des internationalen Rechts ist eine radikale Alternative zu dem heute weit verbreiteten Ansatz, der in seinen verschiedenen Ausprägungen auf der Logik der Macht und des „Kampf der Kulturen“ (Samuel P. Huntington) beruht, die als monolithisch und homogen betrachtet werden[10] Die These vom Kampf der Kulturen hat eine verheerende Konsequenz: Sie lässt politische Konflikte, die von Natur aus universell sind, als zweitrangig erscheinen und verstärkt die geopolitische Interpretation der internationalen Beziehungen, mit einem Fokus auf der Interaktion zwischen Mächten, von denen jede eine „Zivilisation“ repräsentiert.
Zu dieser Logik der Macht gehört auch eine in der Linken weit verbreitete Haltung, der so genannte Campism, einem Denken in zwei Lagern. Dieser Ansatz neigt dazu, die globalen Ereignisse durch eine binäre Linse zu interpretieren: auf der einen Seite die westliche Zivilisation – imperialistisch, kolonialistisch, kapitalistisch – auf der anderen Seite alle, die sich ihr widersetzen. In diesem Schema, einem direkten Erbe der Blockkonfrontation während des Kalten Krieges, werden die Handlungen autoritärer Mächte wie Russland, China oder al-Assads Syrien gerechtfertigt oder heruntergespielt, nur weil diese Staaten sich der westlichen Hegemonie widersetzen.[11] Der Campism, den die syrische Schriftstellerin Leila al-Shami als „Antiimperialismus der Idioten“ bezeichnet, erweist sich ebenso wie das Paradigma des Kampfes der Kulturen als ideologischer Käfig, der verhindert, dass man die Komplexität der internationalen Dynamik und die Subjektivität der Völker anerkennt – und verhindert letztlich, dass man stets auf der Seite von Gerechtigkeit und Freiheit steht.
Das Fehlen eines globalen demokratischen Systems stellt ein ernstes Risiko für die Demokratie in jenen Ländern dar, die eine (mehr oder weniger) demokratische Ordnung haben. Wenn die Weltordnung auf dem Recht des Stärkeren basiert, ist keine Demokratie sicher. Gründet das Verhältnis zu anderen Staaten auf bloßen Machtbeziehungen und nicht auf einer verbindlichen Rechtsordnung, führt dies zur Aushöhlung der Demokratie auch im eigenen Land. Eine imperialistische Außenpolitik erzwingt die Unterdrückung von Dissens im Inneren: Putins Russland ist ein Musterbeispiel. Aber auch demokratische Regime kommen in dem Moment, in dem sie auf globaler Ebene Gewaltbeziehungen eingehen, nicht umhin, innerhalb ihrer Grenzen Rechte einzuschränken.
Der stetige Kampf um die Demokratie
Wenn Demokratie im Inneren und auf globaler Ebene sich gegenseitig bedingen, dann bedeutet dies auch, dass eine demokratische globale Ordnung nicht mit Autokratie auf staatlicher Ebene koexistieren kann. Die Demokratie ist ihrem Wesen nach ein universelles Projekt. Die Vorstellung, dass sie als isoliertes Phänomen innerhalb der Grenzen eines einzelnen Staates oder einer kleinen Gruppe von Staaten überleben kann, ist eine verhängnisvolle Illusion. Es kann nicht im Inneren einen Rechtsstaat und nach außen die Rechtfertigung von Gewalt geben. Umgekehrt kann eine demokratische internationale Ordnung nicht existieren, wenn die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit nicht auch innerhalb der Staatsgrenzen geachtet werden.
Um einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten, muss das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit – die Grundlage moderner Demokratien – auf alle Staaten ausgedehnt werden. Ich höre schon die Kritik: Da haben wir wieder den westlichen weißen Imperialismus, der die Demokratie exportieren will! Aber Demokratie ist weder eine Ware, die man exportieren kann, noch ist sie ein „Objekt“, das man besitzt oder nicht. Die Demokratie ist immer und überall ein Kampf für die Demokratie. Sie ist ein Kampf, um die Räume der Freiheit, des Rechts und der Legalität zu erweitern und immer mehr Bereiche der Willkür der Macht zu entziehen. Kein Land der Welt ist in diesem Sinne vollständig demokratisch, denn eine vollständige und endgültige Demokratie kann es per definitionem nicht geben. Es gibt also nicht einerseits eine Reihe von Ländern, die die Demokratie „haben“, und andererseits eine Reihe von Ländern, die „keine Demokratie haben“ und in die sie „exportiert“ werden muss. Überall auf der Welt gibt es Bewegungen, die – jede in ihrem eigenen Kontext, jede mit ihren eigenen Hindernissen – darum kämpfen, auf dem langen und unvollendeten Weg der Demokratie voranzukommen.
Dies ist das große Missverständnis, das die internationale Ordnung seit 2001 beherrscht: die Vorstellung, dass es ein „wir“ und ein „sie“ in einem geopolitischen Sinne gibt, die Vorstellung, dass Demokratie ein westliches „Gut“ ist. Diese Vorstellung hat die Welt nicht zwischen denen, die für die Demokratie kämpfen, und denen, die sie zerstören wollen, gespalten, sondern zwischen dem Westen und dem Rest der Welt. Doch dieser Gegensatz ist eine Falle. Es ist die Ideologie der Macht, nicht die Stimme der Bürger. Wenn es eine Kluft zwischen „uns“ und „ihnen“ gibt, dann zwischen denen, die in allen Ecken der Welt für die Demokratie kämpfen – und denen, die sie ersticken wollen.
Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag, den die Autorin am 14. Juni in Trient gehalten hat und der unter dem Titel „Diritto o barbarie“ in „MicroMega“, 4/2025 erschienen ist. Übersetzung: Steffen Vogel.
[1] Vgl. Hans Kelsen, Reine Rechtslehre: Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, Leipzig und Wien 1934 .
[2] Luigi Ferrajoli, Progettare il futuro. Per un costituzionalismo globale, Mailand 2025, S. 25.
[3] Ebd., S. 117.
[4] Vgl. Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, in: Bundesgesetzblatt II, 1990, S. 1550 ff.
[5] Vgl. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission über die besetzten palästinensischen Gebiete, einschließlich Ost-Jerusalem, und Israel, Genf und New York 2024; Amnesty International, World Report 2024, Kapitel „Israel und die besetzten palästinensischen Gebiete“, amnesty.org, 2024.
[6] Luigi Ferrajoli, a.a.O., S. 11.
[7] Dies ist eines der Argumente, die es Hans Kelsen erlauben, das Völkerrecht als eine echte, wenn auch unvollständige Rechtsordnung zu definieren. Vgl. Hans Kelsen, Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts: Beitrag zu einer reinen Rechtslehre, Tübingen 1920.
[8] Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf. Zweiter Definitivartikel, 1795, gutenberg.org, S. 18.
[9] Hans Kelsen, Peace through Law, Berkeley 1944.
[10] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen, München 2002.
[11] Vgl. Dalia Ismail, Beyond the Maps of Power: Rethinking Conflict and Solidarity, in: „Balkans Caucasus Observatory“, 8.5.2025.