Karlsruhe, § 218 und die vormundschaftliche Demokratie
"Auch diejenigen, denen die Abschaffung dieser Paragraphen zu weitgehend erscheint, werden nicht leugnen können, daß gerade diese Paragraphen in ihrer unheilvollen Wirkung sich vor allem gegen die niederen, besitzlosen Schichten richten... Und darum scheint mir in keinem Zeitpunkt, wie in diesem Augenblick, es so überaus notwendig, unsere alten, seit fast zwanzig Jahren gestellten Forderungen dringender als je zu erheben." 1) Helene Stöcker schrieb dies 1924; ihre Forderung und die des "Bundes für Mutterschutz und Sexualreform" war die Streichung der Paragraphen 218/219 aus dem Strafgesetzbuch. Lange war nicht mehr vom Paragr. 218 als dem "Klassenparagraphen" gesprochen worden, das hat sich mit dem 28. Mai 1993 geändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Reform des Paragr. 218, das im Juli vergangenen Jahres vom Bundestag mit Mehrheit verabschiedet worden war, auf seine Verfassungsgemäßheit geprüft - auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung und 249 Abgeordneter des Deutschen Bundestags, die im parlamentarischen Verfahren unterlegen waren. Herausgekommen ist dabei eine seit dem 16.