Ausgabe Dezember 1998

Resolution 1199 des UN-Sicherheitsrates vom 23. September 1998 (Wortlaut)

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine Resolution 1160 (1998) vom 31. März 1998, nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs im Einklang mit dieser Resolution sowie insbesondere seines Berichts vom 4. September 1998 (S/1998/834 und Add. 1), in Würdigung der Erklärung der Außenminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (der Kontaktgruppe) vom 12. Juni 1998 zum Abschluß des Treffens der Kontaktgruppe mit den Außenministern Japans und Kanadas (S/1998/567, Anlage) sowie der weiteren Erklärung, die die Kontaktgruppe am 8. Juli 1998 in Bonn abgegeben hat (S/1998/657), sowie in Würdigung der gemeinsamen Erklärung der Präsidenten der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 16. Juni 1998 (S/1998/526), Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Anklägers des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien an die Kontaktgruppe vom 7.

Dezember 1998

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