Ausgabe März 2001

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 zum Normenkontrollantrag Wahlprüfung Hessen (Auszüge)

Nachdem bekannt geworden war, daß die hessische CDU ihren Landtagswahlkampf unter anderem mit Geldern von Schwarzkonten finanziert hatte, trat das hessische Wahlprüfungsgericht erneut in die Wahlprüfung ein. Dessen Vorsitzender Bernhard Heitsch erklärte im März 1999, das Gericht halte den Einsatz nicht deklarierter Spenden für „sittenwidrig“. Laut den Wahlprüfungsvorschriften des Landes kann ein Wahlresultat für ungültig erklärt werden, wenn es durch „sittenwidrige Handlungen“ beeinflußt wurde. Nach der Erklärung von Heitsch griff die Wiesbadener Regierung unter Ministerpräsident Koch die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes als verfassungswidrig an und monierte unter anderem die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts, dem neben zwei Richtern auch drei Landtagsabgeordnete angehören. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz von Jutta Limbach gab dem Antragsteller in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 (Az. 2 BvF 1/00) teilweise recht. Eine Ungültigerklärung der Wahl wurde an strenge Kriterien gebunden. Dies setze Fehler „von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene“. Zudem müsse die Möglichkeit bestehen, gegen eine Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts den Hessischen Staatsgerichtshof als Revisionsinstanz anzurufen.

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