Ausgabe April 2002

Beschluss des Landgerichts Wiesbaden in der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungssache

Abwehr terroristischer Gewaltverbrechen durch Angehörige islamistischer Gruppierungen vom 6. Februar 2002 (Auszüge)

Im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus machen zahlreiche Bundesländer von der sogenannten Rasterfahndung Gebrauch, die bei "gegenwärtiger Gefahr" genutzt werden darf. In ihren Beschluss vom 15. Januar 2002 und 6. Februar 2002 ließen die Landgerichte Berlin und Wiesbaden die Beschwerde betroffener nicht-deutscher Studenten gegen die Fahndung zu. Wir dokumentieren die Urteile der Landgerichte Berlin und Wiesbaden in Auszügen. - D. Red.

 

Beteiligte: 1. Hessisches Landeskriminalamt, Hölderlinstraße 5, 65187 Wiesbaden - Antragsteller und Beschwerdegegner [...] Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 24.9.2001 wird zurückgewiesen. [...] Gründe: [...] Die gesetzlichen Voraussetzungen der von dem Beteiligten zu 1) beantragten Maßnahmen sind nicht erfüllt. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 HSOG können die Polizeibehörden von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

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