Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht das Zuwanderungsgesetz wegen förmlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig erklärt. In diesem abstrakten Normenkontrollverfahren prüfte das Gericht nicht die Inhalte des Zuwanderungsgesetzes, sondern beurteilte ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des Abstimmungsverfahrens in der Sitzung des Bundesrates vom 22. März 2002. Der Streit über die Inhalte des Gesetzes muss nun neu geführt werden, damit die Mehrheit im Bundesrat verfassungsgemäß zustande kommen kann.
In der Berliner Republik ist ein Paradigmenwechsel der Politik, der den Gegebenheiten Deutschlands nach der Wiedervereinigung im Zeitalter von Europäisierung und Globalisierung bei gleichzeitigem Wachstumsstillstand entspräche, noch nicht gelungen. Der Streit um das Zuwanderungsgesetz könnte dazu beitragen, eine solche Politik inhaltlich zu formulieren und durchzusetzen. Gegenwärtig zeigt sich aber exemplarisch, wie im Ringen um neue Inhalte die großen politischen Parteien gleichermaßen unentschlossen und unkenntlich agieren. Gleichwohl wird es immer schwerer, einen Konsens zwischen ihnen zu finden. Das Fehlen inhaltlicher Neuorientierung in allen Parteien fördert nicht etwa den Konsens im Gesetzgebungsverfahren, sondern verlängert es.