Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober zum VW-Gesetz1 war aus juristischer Sicht zu erwarten; zu deutlich verstößt das Gesetz gegen die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr in den Artikeln 56 ff. EG-Vertrag. Der Bund muss das Gesetz 1 EuGH, Rs C-112/05. von 1960 daher ändern, das ihm und Niedersachsen eine privilegierte Stellung im Unternehmen bescherte.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober zum VWGesetz1 war aus juristischer Sicht zu erwarten; zu deutlich verstößt das Gesetz gegen die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr in den Artikeln 56 ff. EG-Vertrag. Der Bund muss das Gesetz 1 EuGH, Rs C-112/05. von 1960 daher ändern, das ihm und Niedersachsen eine privilegierte Stellung im Unternehmen bescherte. Nun kann Porsche als Hauptaktionär mit bisher 31 Prozent der VW-Anteile, aber nur 20 Prozent der Stimmrechte in der Hauptversammlung, die Macht beim Wolfsburger Autoproduzenten übernehmen. Immerhin garantiert dies, dass keine internationalen Finanzinvestoren Einfluss erhalten und die Arbeitsplätze sicher sind.
Gesetzliche Sonderrechte für einzelne, meist staatliche Aktionäre (wie die sogenannte Goldene Aktie) sind der Kommission seit langem ein Dorn im Auge. Beihilfen und Sonderrechte mögen vorübergehende Hilfen sein, sie verhindern aber wirtschaftliche Chancengleichheit.