Anders als bei den direkten Steuern hat die Europäische Union im Bereich der indirekten Steuern eine sich aus dem EG-Vertrag ergebende legislative Kompetenz: Gemäß Artikel 93 sind die Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer, die Verbrauchsabgaben (und sonstige indirekte Steuern) zu harmonisieren, um das Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu gefährden. Doch wie bereits der grassierende Alkoholschmuggel und „Tanktourismus“ belegen, sind die bisherigen Regelungen völlig ungenügend.
Dabei wurden, neben der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung in Form der Umsatzsteuer, die speziellen Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Tabak und Mineralöle in der EU tatsächlich bereits am „weitestgehenden“ harmonisiert. Die geltende EU-Gesetzgebung wurde jedoch im Wesentlichen bereits 1992 etabliert. Für Alkohol, Tabak und Mineralöl wurden die Steuersysteme und -strukturen angeglichen und nach Produktgruppen differenzierte Mindeststeuersätze eingeführt. Dies diente zur Vorbereitung auf die Vollendung des europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 und zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen für Unternehmen.