Afghanistan und die Aufweichung des Völkerrechts
Nicht immer führt der Kampf um das Recht zum Erfolg, das hat die Friedensbewegung in den vergangenen 30 Jahren schmerzlich erlebt. Vor dem Bundesverfassungsgericht musste sie einige herbe Niederlagen einstecken. Das bekannte „Out-of-area“-Urteil von 1994[1] öffnete die Grenzen der Landesverteidigung und erschloss der Bundeswehr faktisch die Welt als Einsatzgebiet. Das ursprüngliche Konzept des Grundgesetzes von der Bundeswehr als ausschließlicher Verteidigungsarmee wurde damit aufgegeben.
Ebenso gravierend war die Beseitigung der wichtigen Differenzierung in der UN-Charta zwischen traditionellen Verteidigungsbündnissen und kollektivem Sicherheitssystem, an dem sich das Grundgesetz in Art. 24 Abs. 2 orientierte. Die NATO wird durch diese Interpretation auf dieselbe Stufe wie die UNO bzw. die ihr unterstehenden Regionalsysteme gestellt. Dieser Paradigmenwechsel ist unter Verfassungs- und Völkerrechtlern kaum kritisiert worden,[2] vielleicht deswegen, weil der Parlamentsvorbehalt für Bundeswehreinsätze als „Trostpflaster mit Befriedungsfunktion“ mit der besagten Entscheidung eingeführt wurde. Bei Licht besehen handelt es sich aber um ein Linsengericht.
Im Jahr 2000 hatte die PDS noch versucht, die Umwandlung des NATO-Bündnisses von einem Verteidigungs- zu einem weltweiten Interventionsinstrument in das Parlament zurückzuholen.