Der Sicherheitsrat,
feststellend, dass nach Artikel 55 des Vierten Genfer Abkommens (Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten) die Besatzungsmacht die Pflicht hat, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, und insbesondere Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel einzuführen hat, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebiets nicht ausreichen,
überzeugt von der dringenden Notwendigkeit, dem irakischen Volk im ganzen Land auch weiterhin auf ausgewogener Grundlage humanitäre Hilfe zu leisten, sowie der Notwendigkeit, diese humanitäre Hilfe auch denjenigen Irakern zu gewähren, die infolge der Feindseligkeiten das Land verlassen,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 986 (1995) vom 14. April 1995, 1409 (2002) vom 14. Mai 2002 und 1454 (2002) vom 30. Dezember 2002, welche die Gewährung humanitärer Hilfe an das irakische Volk vorsehen,
Kenntnis nehmend von der vom Generalsekretär am 17.